Gesetz verringert Haftungsrisiko von Bankkunden

Das Zahlungsdienstegesetz begrenzt bei leichter Fahrlässigkeit den Schaden für Kunden mit 150 Euro.

WIEN (kom). Wer durch eine kleinere Unachtsamkeit Opfer eines Bankomatkartenmissbrauchs, eines Kreditkartendiebstahls oder eines Phishing-Angriffs geworden ist, hat ab 1. November nicht mehr allzu viel zu fürchten. An diesem Tag tritt das neue Zahlungsdienstegesetz in Kraft, das einer EU-Richtlinie entsprechend unter anderem den Schutz für Kunden von Zahlungsdienstleistern auf ein europaweit geltendes Niveau heben soll. Bei leichter Fahrlässigkeit wird der Schaden des Kunden auf einen Selbstbehalt von maximal 150 Euro beschränkt.

Nach der gegenwärtigen Rechtsprechung kann etwa ein Bankomatnutzer, der sich beim Eintippen seines PIN-Codes sorglos verhält (er lässt z. B. einen Wildfremden, der ihn angesprochen hat, zuschauen), für den Schaden verantwortlich gemacht werden, wenn es zu unkontrollierten Abhebungen kommt. Nur einzelne Banken, wie etwa die Erste Bank mit ihrem „Airbag“, schützen ihre Kunden schon jetzt gegen Folgen von leichter Fahrlässigkeit.

Nach § 43 Abs. 3 Zahlungsdienstegesetz ist bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen „im Falle leichter Fahrlässigkeit dem Zahlungsdienstenutzer jedenfalls jeder 150 Euro übersteigende Schaden zu ersetzen“. In den vom OGH entschiedenen Phishing-Fällen (s. nebenstehenden Bericht) hätte das den betrogenen Geldkurieren allerdings nicht geholfen, weil die ja ihre Überweisungen autorisiert hatten.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 15.06.2009)

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