OGH verbietet Rosenkrieg mit Fotos im Internet

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Vater, der von seinem Sohn getrennt lebt, darf gegen den Willen der Mutter keine Kinderfotos ins Web bringen.

Wien. Rosenkriege werden zunehmend auch im Internet auf dem Rücken der Kinder ausgetragen: Elternteile, die nicht obsorgeberechtigt sind, fotografieren ihre Kinder und posten die Fotos oder sorgen sonst für eine Veröffentlichung, etwa auf Internetseiten von Selbsthilfegruppen.

„Ein häufiger Sachverhalt“, sagt Günter Tews, Familienrechtsexperte in der Anwaltssozietät Sattlegger Dorninger Steiner und Partner. „Der Oberste Gerichtshof schiebt dem nun einen Riegel vor.“ Der OGH hat nämlich eine einstweilige Verfügung gegen einen Vater erlassen, der ein Kinderfoto weitergegeben hat, sodass es samt Pflegschaftsakt im Internet aufgetaucht ist: auf einer Website, die sich mit familienrechtlichen Streitigkeiten befasst und Gerichte und Behörden kritisiert.

Das streitende Paar ist noch verheiratet, die Obsorge ist dem Vater vorläufig entzogen und allein bei der Mutter. Der Vater fotografierte den Sohn bei einem Treffen, woraufhin das Foto auf der Website einer Vertrauensperson des Vaters erschien, mit Details aus dem Pflegschaftsakt und den Namen des Kindes und seiner Schwester. Die Mutter hatte in diese Veröffentlichung nie eingewilligt.

Eingriff in Persönlichkeitsrecht

Obwohl nicht bescheinigt wurde, dass der Vater das Foto direkt seinem Berater weitergegeben hatte, „reicht der Sachverhalt jedenfalls für die Annahme eines unzulässigen, unmittelbar drohenden zukünftigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrechts des Antragstellers aus“, schreibt der OGH (7 Ob 81/16m). Antragsteller ist formal das Kind, vertreten durch seine Mutter, die ihrerseits anwaltlich vertreten ist. Der Vater und Antragsgegner distanzierte sich in keiner Weise von der Veröffentlichung des Fotos; vielmehr meinte er, solche Bilder weitergeben zu dürfen (dass er den Pflegschaftsakt nicht hätte weitergeben dürfen, sah er hingegen ein).

Die vom OGH erlassene, für ein Jahr geltende Verfügung verbietet ihm nun, Fotos und persönliche Daten des Kindes ohne Einwilligung der Mutter familienfremden Dritten zur Online-Veröffentlichung weiterzugeben. Ein ebenfalls beantragtes Gebot, bereits veröffentlichte Bilder zu löschen, erließ der OGH nicht: Es gab keinen Hinweis, dass der Vater über die beanstandete Seite verfügen konnte.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.07.2016)

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