Höchstgericht: Strache darf nicht als „Arsch“ beschimpft werden

FPÖ-Obmann Strache
FPÖ-Obmann StracheAPA (HERBERT PFARRHOFER)
  • Drucken

Der Oberste Gerichtshof verbietet eine öffentliche Beschimpfung von FPÖ-Obmann Strache auf Facebook. Vor einigen Jahren hatte er toleriert, den Politiker in einer Karikatur als „Arsch mit Ohren“ zu bezeichnen.

Wien. „Der Beklagte hat mit seiner plumpen Beschimpfung des Klägers als ,Arsch‘ die Grenzen der freien Meinungsäußerung überschritten.“ Mit diesen Worten bestätigt der Oberste Gerichtshof (OGH) ein Unterlassungsurteil gegen einen SPÖ-Lokalpolitiker, der FPÖ-Obmann Heinz-Christian Strache rüde beschimpft hatte. „Zur öffentlichen Debatte trägt diese Verwendung eines ordinären Schimpfwortes in keiner Weise bei“, begründet das Höchstgericht seinen Beschluss. „Tatort“ war die Online-Plattform Facebook. Dort hatte Christoph Baumgärtel, Arzt und stellvertretender Vorsitzender der SPÖ Langenzersdorf, mit einem Posting ein Foto kommentiert, das bei einer Anti-Flüchtlings-Demonstration der FPÖ in Floridsdorf entstanden war. Es zeigte Strache und eine Bekannte Baumgärtels, was diesen zum öffentlich einsehbaren Kommentar veranlasste: „Nicht dein Ernst . . . wir kämpfen gegen diesen Arsch, und du lässt dich mit dem fotografieren . . .“

Vertreten durch Rechtsanwalt Michael Rami klagte Strache daraufhin Baumgärtel wegen Ehrenbeleidigung auf Unterlassung. Das Handelsgericht Wien sah das Schimpfwort als „gerade noch“ von der Meinungsfreiheit gedeckt an, „ging es dem Beklagten doch erkennbar im Kern um eine Kritik an der Flüchtlingspolitik und dem Umgangsstil des Klägers mit Menschen auf der Flucht“.

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.