Tischreservierung: Gastwirt muss Stornogebühr im Voraus vereinbaren

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Schadenersatz nach einer Absage steht nur in engen Grenzen zu.

Wien. Eine Schreckensnachricht lässt Restaurantbesucher erzittern: Werden in der Gastronomie Stornogebühren verrechnet, wenn ein reservierter Tisch leer bleibt? Ein brasilianisches Lokal an der Wienzeile hatte einer Wienerin 209 Euro in Rechnung gestellt, da sie ihre Reservierung wegen Krankheitsfällen absagen musste. Begründung: die Geschäftsbedingungen des Lokals, die jeder Kunde mit der Reservierungsbestätigung erhält und die für den Fall eines Rücktritts Stornogebühren vorsehen. Diese ergeben sich aus den Fixpreisen des All-you-can-eat-Lokals.

„Wenn ich einen Tisch in einem Lokal buche, gehe ich einen Vertrag mit dem Restaurant ein“, sekundierte ein der Gastronomie verbundener Rechtsanwalt, und gerade wenn es AGB gebe, hätte „der Wirt natürlich das Recht, Schadenersatz zu verlangen“.

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