EuGH schützt Notare vor Konkurrenz durch tschechische Anwälte

(c) FABRY Clemens
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Der Gerichtshof der Europäischen Union hält es für gerechtfertigt, dass die Beglaubigung von Unterschriften für Grundstückskäufe österreichischen Notaren vorbehalten ist.

Die österreichischen Gerichte dürfen eine Eintragung ins Grundbuch verweigern, wenn eine dafür benötigte Unterschrift von einem tschechischen Rechtsanwalt und nicht notariell oder gerichtlich beglaubigt ist. Das geht aus einer heute veröffentlichten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hervor (C-342/15 Piringer). Der Gerichtshof will damit der Rechtssicherheit von Grundstückstransaktionen und der Funktionsfähigkeit des Grundbuchs Vorrang vor der Dienstleistungsfreiheit geben.

Leopoldine Gertraud Piringer, Hälfteeigentümerin einer Liegenschaft in Österreich, hatte in Tschechien ein Grundbuchsgesuch wegen eines geplanten Verkaufs ihres Anteils unterschrieben. Ein tschechischer Anwalt verfasste dazu – wie nach tschechischem Recht vorgesehen – eine Erklärung, mit der er die Echtheit ihrer Unterschrift und den Umstand, dass er sich ihre Identität habe nachweisen lassen, bezeugte. All das bestätigte noch der Vorstand der  tschechischen Anwaltskammer mit einer Endbeglaubigung.

Das Bezirksgericht Freistadt verweigerte allerdings die von der Frau beantragte Bewilligung der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. Denn diese sei nur möglich, wenn die Unterschrift auf dem Gesuch notariell oder gerichtlich beglaubigt sei. Auch das Landesgericht Linz sah die inländischen Formerfordernisse als nicht erfüllt an.

OGH fragte in Luxemburg nach

Tatsächlich erfasst ein Vertrag Tschechien-Österreich über die Anerkennung von Urkunden nicht die Beglaubigung durch Anwälte. Der Oberste Gerichtshof wollte allerdings vom EuGH wissen,  ob die Verweigerung der Anerkennung die Dienstleistungsrichtlinie für Rechtsanwälte (von der Notare ausgenommen sind) oder die primärrechtliche Dienstleistungsfreiheit verletzt.

Der EuGH räumt ein, dass die österreichische Regelung die Dienstleistungsfreiheit verletzt. Sie hindert ja tschechische Anwälte darin, Dienstleistungen anzubieten, auf die sich Mandanten in Österreich stützen wollen. Er verweist aber auf die große Bedeutung, die das österreichische Grundbuch für Transaktionen habe: Diese werden erst mit der Eintragung wirksam. Vor diesem Hintergrund tragen nationale Bestimmungen, die eine Überprüfung der Richtigkeit von Grundstückeintragungen vereidigten Berufsangehörigen wie Notaren vorbehielten, zur Gewährleistung der Rechtssicherheit bei. Sie dienten dem Schutz einer ordnungsgemäßen Rechtspflege, so der EuGH.

Höhere Beweiskraft als in Tschechien nicht gewollt

Außerdem stelle ein von einem tschechischen Rechtsanwalt angebrachter Beglaubigungsvermerk – im Gegensatz zur Beglaubigung durch einen Notar in Österreich – keine öffentliche Urkunde dar; wollte man dem Vermerk dennoch in Österreich die Wirkungen einer solchen öffentlichen Urkunde zubilligen, so würde man ihm eine höhere Beweiskraft zuordnen, als er in der Tschechischen Republik selbst habe.

In Fällen wie jenem der Leopoldine Gertraud Piringer wird man also um eine notarielle oder gerichtliche Beglaubigung des Antrags in Österreich nicht umhin kommen.

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