Wenn Rechtsanwälte wie Staatsanwälte agieren

APA/AFP/RONNY HARTMANN
  • Drucken

Bei unternehmensinternen Entwicklungen schlüpfen Rechtsanwälte in eine ungewohnte Rolle. Das gewandelte Berufsbild sollte aber die Verschwiegenheit nicht aushebeln.

Die Sicherstellung von Unterlagen aus unternehmensinternen Ermittlungen im VW-Konzern in den Kanzleiräumlichkeiten der weltweit agierenden Sozietät Jones Day hat nicht nur in Anwaltskreisen für Unruhe und Aufregung gesorgt. "Die Presse" berichtete bereits an dieser Stelle. Über die Beweg- bzw. Entscheidungsgründe des Landgerichts München, welches die Sicherstellung für rechtmäßig erklärt hatte, ist indes wenig bis gar nichts öffentlich bekannt. Schumann/Soyer haben in ihrem am 07.08.2017 im Rechtspanorama erschienen Beitrag dennoch versucht den Hintergründen dieser Entscheidung näher zu kommen.

"In dieser Eigenschaft" bekannt geworden?

Einen Aspekt haben sie dabei jedoch unberücksichtigt gelassen: Nach § 157 StPO, welcher sich im übrigen weitgehend mit § 53 der deutschen Strafprozessordnung deckt, unterliegt all das einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot, was dem Rechtsanwalt „in dieser Eigenschaft“ bekannt geworden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof sind demgemäß solche Tatsachen geschützt, die dem Berufsgeheimnisträger bei Tätigkeiten, die er bei der Berufsausübung regelmäßig zu verrichten hat oder die sonst in unmittelbarem Bezug dazu stehen, zur Kenntnis gelangen. Es stellt sich somit die Frage, ob Rechtsanwälte, welche oftmals auf Druck staatlicher Behörden eingesetzt werden und welche als unabhängige Ermittler auftreten, das heißt sowohl das Unternehmen be- als auch entlastendes Material zusammen tragen, „noch“ in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden.

Abkehr von parteilicher Interessenvertretung

Fest steht jedenfalls, dass es sich bei unternehmensinternen Ermittlungen um keine genuin anwaltliche Tätigkeit handelt, sondern der Rechtsanwalt vielmehr über weite Strecken in die Rolle des Staatsanwaltes schlüpft und dabei den von den einschlägigen Standes- und berufsrechtlichen Vorschriften strikt vorgegebenen Pfad der parteilichen Interessenvertretung verlässt. Ob diese Annäherung anwaltlicher Tätigkeit an jene des Staatsanwaltes jedoch stark genug ist, um gleichsam den Berufsgeheimnisschutz auszuhebeln, wird letzten Endes auch in Österreich von den Gerichten zu entscheiden sein. Dabei wird man zu berücksichtigen haben, dass das Berufsbild des Rechtsanwaltes einem ständigen Wandel unterzogen ist und dass dieser Wandel nicht zu Lasten des Berufsgeheimnisschutzes gehen darf. Die im Gesetz gewählte Formulierung „in dieser Eigenschaft“ bekannt geworden, lässt jedenfalls eine weite und umfassende Interpretation zu.

Zum Autor

Rechtsanwalt Priv.-Doz. Dr. Oliver Plöckinger, LL.M. ist Partner der Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz.

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:

Mehr erfahren


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.