Suggestivfrage? VfGH weist Anfechtung der Olympia-Volksbefragung zurück

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THEMENBILD: OLYMPIA 2026: BERGISEL-OLYMPIA DENKMALAPA/EXPA/ JOHANN GRODER
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Eine Beschwerde von 116 Personen über das – negativ ausgegangene – Referendum über eine Tiroler Olympia-Bewerbung scheiterte vor dem Verfassungsgerichtshof aus formalen Gründen.

War die Tiroler Bevölkerung am 15. Oktober aufgerufen, eine Suggestivfrage zu beantworten? Das wollte die Initiative „mehr demokratie!“ klären lassen, indem sie sich nach der Volksbefragung am Tag der Nationalratswahl über eine Tiroler Olympia-Bewerbung für 2026 an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) wandte. Eine Antwort gibt es nicht: Der Verfassungsgerichtshof hat heute bekannt gegeben, dass die von 116 Personen unterstütze Anfechtung unzulässig war. Sie ließ nämlich den Antrag vermissen, das Verfahren der Volksbefragung für nichtig zu erklären.

„Soll das Land Tirol ein selbstbewusstes Angebot für nachhaltige, regional angepasste sowie wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Olympische und Paralympische Winterspiele Innsbruck-Tirol 2026 legen?“ Für die Antragsteller war diese Frage suggestiv gestellt, also in einer Weise, dass sie erkennbar auf einen bestimmten (nämlich positiven) Ausgang gerichtet war. Nachdem der VfGH bereits vor Jahren eine Volksbefragung in Graz wegen einer Suggestivfrage (über deie Verlängerung einer Straßenbahnlinie) aufgehoben hatte, hielt die Initiative „mehr demokratie!“ auch die Tiroler Frage für verfassungswidrig. Eine Wiederholung der Befragung strebte sie jedoch nicht an.

Antrag auf Nichtigerklärung fehlte

Eine bloße Feststellung, dass eine Fragestellung „suggestiv und daher manipulativ und verfassungswidrig“ gewesen sei, ist vom VfGH allerdings nicht zu bekommen. Das Verfassungsgerichtshofgesetz verlangt nämlich, dass die Anfechtung einer Wahl oder eines Instruments der direkten Demokratie den „begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teils desselben“ enthält. „Fehlt ein solches Begehren, leidet die Anfechtung an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel“, so der VfGH wörtlich (W III 1/2017).

Ebenso erfolglos war der Versuch, einzelne Bestimmungen des Tiroler Landesgesetzes über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen als verfassungswidrig aufheben zu lassen: Es fehlte den Antragstellern die Legitimation, einen Individualantrag zu stellen. Der VfGH hätte die Bestimmungen nur im Rahmen einer zulässigen Anfechtung der Volksbefragung prüfen können (G 278/2017).

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