Augenarzt darf nicht für seinen Shop werben

Konkurrent erwirkte gerichtliches Verbot.

Wien. Die Ärztekammer verbietet ihren Mitgliedern, für Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte sowie für deren Hersteller und Vertreiber zu werben. Auf diese Weise soll die Entscheidungsfreiheit der Patienten gewahrt bleiben; die Ärzte stehen ihnen gegenüber regelmäßig in einer Autoritätsposition, sollen diese aber nicht ausnutzen, um bestimmte Bezugsquellen zu empfehlen. Aber gilt das auch dann, wenn ein Arzt selbst die erforderlichen Produkte vertreibt?

Das Oberlandesgericht Graz hat eine einstweilige Verfügung gegen einen Augenarzt erlassen, der in einem Schaukasten in seiner Ordination auf einen von ihm betriebenen Webshop für Brillen hingewiesen hat. Außerdem hat er seine Patienten im Gespräch auf den Shop aufmerksam gemacht. Ein Berufskollege hat ihn deshalb nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb belangt.

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