Die Assistentin fragen ist zu wenig

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Frist versäumt: Anwalt muss Kanzlei besser organisieren.

Wien. Bis 15 Uhr hätte die Revision auf elektronischem Weg beim Bundesverwaltungsgericht einlangen sollen. Erst um 17:58 Uhr übermittelte die Kanzleibedienstete den Schriftsatz. Weil es der letzte Tag der Frist war, galt die Revision somit als zu spät eingebracht. Und der Versuch der Kanzlei, das Verfahren doch noch zu retten, scheiterte am Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Die Frau sei eine langjährige und zuverlässige Kanzleikraft, hatte der Anwalt argumentiert, um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erreichen. Sie habe aus einem nicht mehr feststellbaren Grund die Revision zu spät eingebracht. Dabei habe er wie immer am nächsten Tag nachgefragt, ob der Schriftsatz rechtzeitig eingebracht worden sei, was die Assistentin auch bejaht habe. Daher sei er dann davon ausgegangen, dass alles in Ordnung sei, meinte der Anwalt.

Dem VwGH (Ra 2017/20/0102) reichte das nicht. Ein Anwalt habe seine Kanzlei so einzurichten, dass Fristen eingehalten werden. Bei der Assistentin am Folgetag nachzufragen sei zu wenig. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde abgewiesen. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.12.2017)

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