Franken-Kredit: Verlust für Unternehmen voll absetzbar

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VwGH stellt klar: Verbindlichkeiten sind kein Vermögen. Fremdwährungskredite sind daher nicht kursgewinnsteuerpflichtig.

Linz. Dass eine Verbindlichkeit kein Finanzvermögen darstellt, erscheint als Banalität, bei der man sich wundert, dass sie überhaupt von einem Höchstgericht zu erörtern ist. Die Frage steht aber am Anfang einer Kette von Gesetzesinterpretationen, nach der Verluste aus Fremdwährungsverbindlichkeiten nach Ansicht des Fiskus nur beschränkt abziehbar sind.

Ausgangspunkt ist die seit 2011 geltende Kursgewinnbesteuerung, wonach bei Kapitalanlagen (z. B. Aktien) nicht nur die laufenden Erträge (Dividenden), sondern auch Kursgewinne zu besteuern sind. Die Gesetzestechnik wurde so gewählt, dass Wirtschaftsgüter dann Kapitalanlagen darstellen (und damit ohne Frist kursgewinnsteuerpflichtig sind), wenn der Steuerpflichtige auch Erträge (etwa Zinsen) aus dieser Anlage erzielen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob aus der konkreten Kapitalanlage eine Frucht gezogen wurde. Daher unterliegt eine Aktie auch dann der Kursgewinnbesteuerung, wenn gar keine Dividende ausgeschüttet wurde; normalerweise fallen bei Aktien aber Dividenden an.

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