Datenschutz-Grundverordnung

Unnötige Aufregung um Firmendaten

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Rot-Schwarz gelang es nicht mehr, das Grundrecht auf Datenschutz auf natürliche Personen einzuschränken. Der neue EU-Datenschutz gilt trotzdem nicht unterschiedslos auch für Unternehmensdaten.

Wien. Just während die Unternehmen in die heiße Phase der Vorbereitung der Umsetzung der ab 25. Mai 2018 anwendbaren EU-Datenschutzgrundverordnung gehen, gibt es aktuell Aufregung um die Frage, welche Daten überhaupt geschützt sind: Während das alte österreichische Datenschutzregime bis zum Inkrafttreten der DSGVO die Daten natürlicher und juristischer Personen unterschiedslos erfasst, behandelt die DSGVO rein Daten natürlicher Personen.

Damit würde das österreichische Spezifikum, dass auch Daten von Unternehmen dem strengen Datenschutz unterliegen, entfallen. Die Erleichterung war in Österreich sehr groß, da im internationalen Vergleich die schärferen Bestimmungen oft ein Hemmschuh ohne Zusatznutzen waren: So war es angesichts der zahlreichen Veröffentlichungspflichten zu Unternehmenskennzahlen überhaupt fraglich, an welchen Daten überhaupt ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestehen kann. Dort, wo Unternehmen regelmäßig ein Schutzinteresse haben – nämlich Know-how –, liegt in der Regel kein personenbezogenes Datum im Sinne des Datenschutzgesetzes vor. Dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse an diesen Informationen wird zukünftig durch eine eigene Richtlinie Genüge getan: die bis 9. Juni 2018 umzusetzende Geheimnisschutzrichtlinie. Damit besteht auch faktisch kein Bedarf nach einem strengen Datenschutz für juristische Personen.

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