Der Verwaltungsgerichtshof billigt die Bestrafung eines Mannes, der sich weigerte, ins Röhrchen zu blasen. Der Verdacht, er könnte ein Auto gelenkt haben, reicht für die Überprüfung.
Wien. Wer von einem „besonders geschulten und der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht“, auch Polizist genannt, zu einem Alkoholtest aufgefordert wird, sollte nicht zögern, sondern blasen. Es droht ihm sonst eine üppige Verwaltungsstrafe, und zwar unabhängig davon, ob er ein Auto gelenkt hat, ob er dies vorhat oder ob nichts davon zutrifft. Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem kuriosen Fall bestätigt, genügt schon der Verdacht des Polizisten, um die Gehorsamspflicht auszulösen.
Alarmanlage schlug an
Die Polizei war zu einem Haus geeilt, bei dem die Alarmanlage losgegangen war. Es war zwar ein Fehlalarm, doch der einschreitende Beamte fühlte sich an Ort und Stelle dennoch nicht fehl am Platz: War er durch Zufall einem Alkolenker auf die Schliche gekommen? Er bemerkte beim Hausbesitzer einen deutlichen Alkoholgeruch und nahm seinen schwankenden Gang und seine unklare Stimme wahr. Deshalb verdächtigte der Polizist den Mann, alkoholisiert heimgefahren zu sein.