Der Verwaltungsgerichtshof bejaht die Hauptwohnsitzbefreiung von der Immobilienertragsteuer auch dann, wenn die Wohnung noch keine fünf Jahre eine Eigentumswohnung war.
Wien. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat eine für Besitzer von Genossenschaftswohnungen wichtige Frage geklärt: Unterliegt der Mehrerlös, den man beim Weiterverkauf einer ins Eigentum übernommenen Wohnung gegenüber den Anschaffungskosten erzielt, der Immobilienertragsteuer?
Nicht unbedingt. Das Höchstgericht hat klargestellt, dass die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung in mehr Fällen als bisher angenommen anzuwenden ist. Der Gewinn aus dem Verkauf von Immobilien ist ja steuerfrei, wenn diese entweder mindestens zwei Jahre seit der Anschaffung bis unmittelbar vor dem Verkauf oder aber irgendwann in den vergangenen zehn Jahren vor dem Verkauf mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt worden sind.