Falsch erkundigt, falsch geparkt: Strafe fällig

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Symbolbild. (c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Nicht entschuldigt. Nur Erkundigung bei zuständiger Behörde kann von Strafbarkeit befreien, sagt der VwGH.

Wien. Unwissen über Bestimmungen zum Straßenverkehr kann Autofahrer grundsätzlich nicht entschuldigen. Wer etwa die Straßenverkehrsordnung oder das Kraftfahrgesetz missachtet, kann sich also nicht darauf ausreden, dass er diese Gesetze nicht gekannt hätte. Es gibt bloß eine Ausnahme: den Irrtum, der auf einer unrichtigen Auskunft einer „geeigneten Stelle“, also der zuständigen Behörde, zum verwirklichten Sachverhalt beruht. Sich darauf zu berufen, ist aber nicht so einfach. Das zeigt ein jüngst vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschiedener Fall.

Ohne Kennzeichen geparkt

Ein Mann war mit Wechselkennzeichen nach Graz gefahren und hatte sein Auto ohne dieses abgestellt. Und zwar auf einer Straße, die im Eigentum der Anrainer stand, aber vom öffentlichen Verkehr benützt werden konnte. Er parkte dort schon zum zweiten Mal auf diese Weise, nachdem er beim ersten Mal in der Grazer Innenstadt einen Polizisten gefragt hatte, ob das denn ohnehin erlaubt sei. Er will die Auskunft erhalten haben, dass er bloß einen Hinweis auf das Wechselkennzeichen hinter die Windschutzscheibe legen solle, das Parken aber erlaubt sei.

Das ist zwar objektiv falsch, weshalb der Mann 150 Euro Strafe zahlen sollte; angesichts der Erkundigung pardonierte das Landesverwaltungsgericht aber den Lenker. Das ließ der VwGH nicht durchgehen (Ra 2017/02/0184): Der Mann konnte keinen Hinweis geben, wen er genau gefragt hätte; möglicherweise war es auch nur eine Schutzbehauptung. Unter diesen Umständen stand für den VwGH keineswegs fest, dass der Mann sich an geeigneter Stelle erkundigt hatte.

Faktum ist, dass in Graz der Bürgermeister und der Magistrat als sein Hilfsapparat dafür zuständig wären, eine Ausnahmebewilligung für das Abstellen ohne Kennzeichen zu erteilen. Der Fahrer muss jetzt mit einer Strafe rechnen – Höhe ungewiss. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 09.04.2018)

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