Späße verboten: Wann ein Arbeitsunfall vorliegt

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Im Job und auf dem Arbeitsweg ist man unfallversichert, auf der Strecke zur Bank nur das erste Mal nach der Lohnüberweisung. Eine Verletzung bei der Notdurft war nicht geschützt. Und vor Bürostreichen ist zu warnen.

Wien. Gesetzliche Unfallversicherungen wie die AUVA müssen zahlen, wenn ein Arbeitsunfall vorliegt, nicht aber bei Freizeitunglücken. Dabei kann es um viel Geld gehen, um Versehrten- oder Hinterbliebenenrenten oder gute Therapiemöglichkeiten für Verunglückte. Doch die Abgrenzung zwischen Freizeit und Beruf ist oft nicht so leicht, wie Fälle zeigen.
So ist der Arbeitsweg in beide Richtungen versichert, dieser beginnt aber erst nach Verlassen des eigenen Hauses. Rutscht man am Morgen kurz vor der Haustür (im Inneren) auf einer Bananenschale aus, ist man nicht versichert. Stürzt man auf dem Heimweg, weil die Bananenschale auf der anderen Seite der Tür liegt, ist man versichert.

Nach der Arbeit muss man nicht sofort nach Hause fahren, sondern kann mit Kollegen noch etwas trinken gehen. Allerdings darf das nicht zu lange dauern, rund zwei Stunden nach Dienstende erlischt der Versicherungsschutz. Betrunken sollte man nie am Steuer sein, sonst muss die Unfallversicherung nicht zahlen.

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