Megafon macht Demonstrantin nicht zu Veranstalterin

Anordnungen per Megafon könnten für Veranstalterrolle seines Benützers (im Bild der französische Eisenbahnerstreik) sprechen.
Anordnungen per Megafon könnten für Veranstalterrolle seines Benützers (im Bild der französische Eisenbahnerstreik) sprechen.(c) APA/AFP/GERARD JULIEN
  • Drucken

Strafe gekippt. Verwaltungsgerichtshof hebt Bestrafung einer Frau auf, die fälschlich als Organisatorin einer Demo angesehen wurde.

Wien. Als Nationalratspräsident Wolfgang Sobotka (ÖVP) sich vor gut einem Jahr in seiner damaligen Funktion als Innenminister für eine Beschränkung des Demonstrationsrecht ausgesprochen hat, stieß er sowohl bei Teilen der Opposition als auch beim Koalitionspartner SPÖ auf Widerstand. Geblieben sind im Wesentlichen nur eine Verlängerung der Frist für die Anmeldung von Demonstrationen von 24 auf 48 Stunden und eine Art Respektabstand für Gegendemonstrationen, nicht aber eine Verschärfung der Haftung von Versammlungsleitern. Dass diese bereits existiert, ist in der Diskussion ein wenig untergegangen. Sie darf aber nicht überstrapaziert werden, wie eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zeigt.


Anlass dafür war eine Konfrontation zwischen Gegnern und Verteidigern der Abtreibung. Zu einer „Kundgebung für das Leben ungeborener Kinder“ 2014 in der Steiermark formierte sich eine zweite Versammlung, nämlich „Für Selbstbestimmungsrecht von Frauen bei Abtreibungen“, an der auch die spätere Beschwerdeführerin teilnahm. Diese Versammlung war, wie übrigens auch die Anti-Abtreibung-Kundgebung, nicht im Voraus angemeldet worden; dafür verlangte die Landespolizeidirektion Steiermark 200 Euro Strafe von der Frau, die sie als Veranstalterin der Gegendemo identifizierte.

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.