Ein oberösterreichisches Lokal warb auf Facebook und Twitter damit, „ab jetzt wieder asylantenfrei“ zu sein. Das Landesverwaltungsgericht erkannte darin keine Diskriminierung, der Verwaltungsgerichtshof jedoch sehr wohl.
Wien. Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sind verboten, ebenso solche wegen der Staatsnichtangehörigkeit. Das wären etwa solche, die sich gegen Ausländer im Allgemeinen richten. Aber gilt das Verbot nur in Fällen, in denen eine konkrete Person benachteiligt wird oder daran gehindert wird, einen Ort zu besuchen oder eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind? Um diese Frage kreiste ein Strafverfahren gegen die Betreiberin einer Bar in Oberösterreich, das jetzt vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sein vorläufiges Ende gefunden hat.
Das Lokal hatte auf Facebook öffentlich mit dieser Aussage geworben: „Wir sind ab jetzt wieder asylantenfrei“. Dasselbe wurde auf Twitter verbreitet, ergänzt um den Hinweis: „Um dieses Problem zu stoppen, haben wir wieder einen Eintritt von zwei Euro eingeführt.“ Als Gegenleistung sollten die Gäste einen Drink erhalten. „Hoffe euch alle wieder bald willkommen zu heißen“, schloss das Team der Bar.