Schulzeugnis statt Prüfung als Externist

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VwGH klärt Frage um alternative Erfüllung der Schulpflicht.

Wien. Wenn Kinder die Schulpflicht statt in der Schule mit häuslichem Unterricht erfüllen wollen, müssen sie dem Landesschulrat ein Externistenprüfungszeugnis vorlegen. Unterlassen sie das, muss die Schulbehörde ihnen vorschreiben, die Schulpflicht im Folgeschuljahr an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen. Aber gilt das auch dann, wenn ein Schüler entgegen der ursprünglichen Ankündigung doch in eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht geht und dort ein Jahreszeugnis erhält?

Nein. Nach einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs hat ein solcher Schüler die Schulpflicht erfüllt, auch wenn er kein Externistenprüfungszeugnis vorlegt (Ro 2018/ 10/0004). Für das darauffolgende Jahr hat der Schüler also wieder die Wahl zwischen Schulbesuch und häuslichem Unterricht. (red.)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.06.2018)

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