Magistrat zu schweigsam: Höchstgericht erzwingt mehr Auskünfte

Magistrat muss Auskunftsbegehren verstärkt befolgen
Magistrat muss Auskunftsbegehren verstärkt befolgenClemens Fabry
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Der Verwaltungsgerichtshof verbietet dem Wiener Magistrat, Auskünfte generell zu verweigern, nur weil in einzelnen Punkten eine Verschwiegenheitspflicht besteht.

Wien. Während es um die gesetzliche Lockerung der Amtsverschwiegenheit still geworden ist, prescht der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nun mit einer Klarstellung zu den Grenzen der Auskunftsverweigerung vor. Vor allem gegenüber Medien seien Ausnahmen von der Auskunftspflicht eng auszulegen, betont der Gerichtshof. Der Wiener Magistrat darf gegenüber einem recherchierenden Medium deshalb nicht Antworten pauschal mit der Begründung verweigern, dass er bei einzelnen Vorgängen zur Verschwiegenheit verpflichtet sei.

Wie kann die Verwaltung effizienter arbeiten?

Die Recherche betraf die Aktion „Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen“ in der Verwaltung, die der Magistrat gestartet hatte. Dazu würden auch Ideen von Beschäftigten der Stadt Wien gesammelt. Auskünfte verweigerte der Magistrat jedoch, weil es sich unter anderem um Bereiche handle, der der besonderen Verschwiegenheitspflicht unterlägen. Das Verwaltungsgericht Wien billigte diese Entscheidung.

Der VwGH hat sie nun aber aufgehoben Ra 2017/03/0083. Das Wiener Auskunftspflichtgesetz räumt jedem ein subjektives Recht auf Auskunftserteilung ein. Eine Behörde muss demnach einer Person grundsätzlich Auskunft geben. Dies gilt soweit keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht, und nur insoweit, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auch offenkundig mutwillige Auskunftsbegehren brauchen nicht erfüllt zu werden. Der Gerichtshof betont nun, dass Ausnahmen von der Auskunftspflicht mit Blick auf die verfassungsrechtlich garantierte Medienfreiheit besonders dann eng auszulegen sind, wenn Anfragen für journalistische Zwecke erfolgen.

Übersichtsauskünfte, Zugang zu relevanten Dokumenten

Verweigert die Behörde Auskünfte (teilweise), dann muss sie das in nachprüfbarer Weise per Bescheid begründen. Dasselbe gilt laut VwGH, wenn sie sich durch eine Auskunft in ihren übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt fühlt. Dies kann nach Ansicht des VwGH zur Folge haben, dass Übersichtsauskünfte zu geben sind bzw. Zugang zu den relevanten Dokumenten einzuräumen ist.

Der Magistrat muss nun nach Maßgabe der VwGH-Entscheidung einen neuen Bescheid erlassen.

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