Katze entlaufen: Halter muss Heim Tierarztkosten ersetzen

Katze kam ins Tierheim.
Katze kam ins Tierheim.(c) Clemens Fabry
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Wenn ein Haustier im Interesse seines Eigentümers vorübergehend woanders untergebracht wird, muss dieser nicht nur den Aufenthalt und Transport des Tiers bezahlen, sondern auch die notwendige veterinärmedizinische Betreuung.

Wien. Tierhalter sind gesetzlich dazu verpflichtet, kranke oder verletzte Tiere ordentlich zu versorgen; nötigenfalls müssen sie auch einen Tierarzt dazu heranziehen. Aber was gilt, wenn ein Halter sich gar nicht selbst darum kümmern kann, weil sein Tier davongelaufen ist? Diese Frage stellte sich im Fall einer Katze, die zwischen Ablieferung in einem Wiener Tierheim und Abholung durch die Halterin zum Tierarzt gebracht wurde. Für den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist die Antwort klar, allerdings im genau entgegengesetzten Sinn, wie das Verwaltungsgericht Wien sie zuvor zu beantworten wusste.

Eine Katze war entlaufen und wurde in einem von der Stadt Wien beauftragten Tierheim abgegeben. Dort sorgte man sich um die Gesundheit des Tiers, weshalb man es an der veterinärmedizinischen Universität tierärztlich behandeln ließ.

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