VwGH erlaubt Vorsteuerabzug für Wohnmobil

Unternehmer, die ein Wohnmobil betrieblich nutzen, können dafür den Vorsteuerabzug geltend machen und brauchen also keine Mehrwertsteuer zu zahlen.
Unternehmer, die ein Wohnmobil betrieblich nutzen, können dafür den Vorsteuerabzug geltend machen und brauchen also keine Mehrwertsteuer zu zahlen. (c) APA/AFP/JEAN-PIERRE CLATOT
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Bei betrieblicher Nutzung entfällt die Mehrwertsteuer.

Wien. Unternehmer, die ein Wohnmobil betrieblich nutzen, können dafür den Vorsteuerabzug geltend machen und brauchen also keine Mehrwertsteuer zu zahlen. Das geht aus einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) hervor, mit der das Höchstgericht erstmals über die umsatzsteuerliche Einordnung dieser Art von Fahrzeugen entschieden hat.

Eine in Wien ansässige GmbH hatte den Fall vor das Höchstgericht gebracht. Sie betreibt ein Institut für Erwachsenenbildung; um Nächtigungskosten des viel reisenden Geschäftsführers – er wohnt in Tirol – zu sparen, Transporte durchzuführen und fallweise ein Quartier für Einzelcoachings zu haben, kaufte das Unternehmen ein Wohnmobil.

Weder Pkw noch Kombi

Obwohl es auf der Basis eines Fiat Ducato aufgebaut war, der in der Version als Kleinbus vom Fiskus ausdrücklich als für den Vorsteuerabzug geeignet geführt wird, verweigerte das Bundesfinanzgericht eben diesen. Mit nur vier Sitzplätzen sei die Kapazität des Wohnmobils nicht groß genug.

Wie der VwGH nun aber festhält, fallen Wohnmobile weder in die Kategorie Personen- noch in jene der Kombinationskraftwagen, für die allein Österreich nach dem EU-Beitritt den Ausschluss vom Vorsteuerabzug beibehalten durfte. Denn sie dienten weder ausschließlich oder vorwiegend der Beförderung von Personen, noch seien sie eine Mischform zwischen Last- und Personenwagen (Ra 2017/13/0045). Als Spezialfahrzeuge seien sie vielmehr überwiegend für Schlaf- und Aufenthaltszwecke ausgestattet.

Die GmbH setzte sich mit ihrer außerordentlichen Revision durch und kann sich die Mehrwertsteuer für ihr Wohnmobil zurückholen. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 26.11.2018)

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