Die Frist für die Wohnsitzmeldung des Kindes beginne nicht schon mit der Geburt, urteilt der Oberste Gerichtshof.
Wien. Geht es um die Frage, ob ein frischgebackener Vater Geld für den Papamonat beziehen darf, zeigen sich die Gebietskrankenkassen (GKK) gern von der strengen Seite. Zuletzt schon musste ein Vater bis vors Höchstgericht gehen, um von der Wiener GKK Geld zu erhalten (das Rechtspanorama berichtete am 8. April). In einem anderen Fall will nun die Oberösterreichische GKK nicht zahlen. Sie meint, dass der Vater seine Tochter nicht rasch genug nach der Geburt an der Wohnadresse der Eltern angemeldet habe. Aber wie schnell muss man ein Baby wirklich anmelden, um nicht alle Ansprüche aus dem Papamonat zu verlieren?
Der Vater meinte jedenfalls, alles richtig gemacht zu haben. Denn er habe sich an die im „Wegweiser für frischgebackene Eltern“ empfohlene Vorgangsweise gehalten. Die Tochter wurde am 24. Juni des Vorjahres geboren. Der Vater vereinbarte daraufhin den ersten freien Termin am Standesamt, der aber erst für den 11. Juli zu haben war. An diesem Tag meldete der Vater das Kind am gemeinsamen Wohnsitz der Eltern an.