Wenn zwei Kapellen über einen Namen streiten

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Symbolbild.(c) APA/HERBERT PFARRHOFER (HERBERT PFARRHOFER)
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Besteht keine Verwechslungsgefahr mehr, wenn man die Töne unterschiedlich spielt?

Wien. Die beiden Kapellen klingen ähnlich. Also musikalisch kann man darüber streiten, aber zumindest die Namen der Kapellen besitzen wenig Unterscheidungskraft. Und so musste sich nun der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage beschäftigen, welchem der jeweils hinter den Kapellen stehenden Vereinen er Recht gibt.

Auf der einen Seite steht die „Original Hoch- und Deutschmeister Kapelle des K. und K. Infanterieregiments Hoch- und Deutschmeister Nr. 4“. Sie klagte die „Musikkapelle Hoch- und Deutschmeister – k. u. k. Wiener Regimentskapelle IR4“ auf Unterlassung. Die beklagte Partei solle sich nicht länger als „Hoch- und Deutschmeister“ bezeichnen dürfen, verlangte die Klägerseite.

Neben der Frage, wer welches Markenrecht eingetragen hatte, wurde vor Gericht auch über Musik debattiert. So wandten die beklagten „Deutschmeister“ ein, es bestehe keine Verwechslungsgefahr. Denn die Kläger seien eine Kommerzband und diese würden auch in einer höheren Tonlage spielen. Und die Bezeichnung „Hoch- und Deutschmeister“ sei eine so übliche, dass man sie gar nicht markenrechtlich schützen lassen könne.

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