VfGH. Mann scheitert im Kampf um Anteil an Obsorge.
Wien/Aich. „Mit der Obsorge für das uneheliche Kind ist die Mutter allein betraut.“ Diesen Satz im ABGB wollte ein Mann kippen lassen, der sich an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) wandte.
Denn diese Bestimmung verstoße gegen Grundrechte, und die heimischen Gerichte seien nicht bereit, Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu folgen, meinte der Mann. Er verwies auf seine eigene Situation: Seit 31 Monaten sei der Kontakt zu seinen beiden unehelichen Kindern „auf ein Minimum von 22 Stunden je Monat eingeengt“. Eine Regelung für die Sommerzeit oder für Weihnachten stehe seit 30 Monaten aus. Und all dies werde bisher mit der alleinigen Obsorge der Mutter begründet.
Der Mann scheiterte schon aus formalen Gründen vor dem VfGH. Mit einem sogenannten Individualantrag kann man Gesetze nämlich nur dann direkt bekämpfen, wenn der Umweg über ein Zivilgericht nicht zumutbar wäre. Dem Vater sei es aber zumutbar, (im Rahmen des Streits um die Kinder) beim Zivilgericht die Vorlage des Gesetzes an den VfGH anzuregen, meinen die Höchstrichter (G16/11).
("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.05.2011)