Freier Wettbewerb: EuGH erweitert Vertrieb über Internet

EuGH erweitert Vertrieb ueber
EuGH erweitert Vertrieb ueber(c) Clemens Fabry
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Hersteller, die Händlern den Verkauf ihrer Produkte im Netz untersagen wollen, haben nach EuGH-Urteil schlechte Karten. Der Wettbewerb im Internet wird gestärkt.

Wien. Der Absatz über das Internet hat in den letzten Jahren enorm an wirtschaftlicher Bedeutung gewonnen. Vermutlich wegen dieses hohen wirtschaftlichen Stellenwerts wurde auf Herstellerseite mitunter versucht, diesen Vertriebsarm für sich zu „reservieren“ und den Händlern den Verkauf über das Internet zu verbieten. Dieser Versuch mancher Hersteller erleidet aber durch eine aktuelle Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einen herben Rückschlag.

Die Europäische Kommission hatte bereits frühzeitig in ihren „Leitlinien für Vertriebsvereinbarungen“ auf diese Tendenz der Hersteller reagiert. So wurde festgehalten, dass grundsätzlich jeder Händler die Freiheit haben muss, in Wettbewerb zum Hersteller und zu anderen Vertriebshändlern auch im Internet Vertragsprodukte anzubieten. Ein Verbot des Internethandels wurde von der Europäischen Kommission nur in ganz engen Grenzen für zulässig erachtet. Einschlägige Rechtsprechung des EuGH fehlte allerdings bis zum nunmehrigen Urteil Pierre Fabre des EuGH (C-439/09).

Im Rahmen einer Untersuchung der französischen Kosmetik- und Körperpflegebranche prüfte die französische Wettbewerbsbehörde auch die selektiven Vertriebssysteme einiger Hersteller. Die Untersuchung hatte zunächst ergeben, dass zahlreiche Hersteller ihren Händlern die Verpflichtung auferlegt hatten, die vertriebenen Kosmetik- und Körperpflegeprodukte ausschließlich in einem Geschäftslokal und in Anwesenheit eines Pharmazeuten zu verkaufen. Die französische Wettbewerbsbehörde zeigte Bedenken: Sie erklärte, dass die Regelung faktisch zu einem Verbot des Internetvertriebs führe und damit eine Wettbewerbsbeschränkung darstelle. Die Wettbewerbsbehörde ortete einen Verstoß gegen französisches und europäisches Kartellrecht. Pierre Fabre vertrat hingegen den Standpunkt, dass die persönliche Beratung bei seinen Produkten notwendig sei und dass der Kunde nur im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs ausreichend betreut werden könne. Pierre Fabre erhob Berufung gegen die Entscheidung der Wettbewerbsbehörde. Das Berufungsgericht wandte sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

Individuelle Beratung kein Grund

In diesem war der EuGH zwar nur dazu berufen, Auslegungsfragen hinsichtlich des europäischen Rechtsrahmens zu klären. Im vorliegenden Fall machte der EuGH aber Ausführungen, die am Ausgang des nationalen Verfahrens kaum zweifeln lassen. Der EuGH prüfte, inwieweit der Verkauf von Kosmetika und Körperpflegeprodukten in einem physischen Raum und in Anwesenheit eines diplomierten Pharmazeuten erfolgen muss, und ob ein Verbot der Nutzung des Internets für diese Verkäufe eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung sei. Der EuGH ging dabei auch konkret auf die wesentlichen Argumente von Pierre Fabre ein. Dem Einwand, dass eine individuelle Beratung des Kunden notwendig sei, um ihn vor einer falschen Anwendung der Produkte zu schützen, wurde mit Verweis auf ältere Urteile entgegnet. So hatte der EuGH diese Argumente bereits in Entscheidungen zu nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und zu Kontaktlinsen abgelehnt. Auch das Ziel, den „Prestigecharakter“ eines Produkts durch das Verbot des Internetvertriebs zu schützen, könne – so der EuGH – nicht als legitimes Ziel zur Beschränkung des Wettbewerbs angesehen werden. Der EuGH gab damit zu erkennen, dass für die strittige Klausel keine objektive Rechtfertigung ersichtlich ist.

Der EuGH prüfte auch, ob in diesem Fall eine Ausnahme vom Kartellrecht zum Tragen kommt, die die Verbotsklausel des Herstellers doch noch ermöglicht. Eine Ausnahme („Freistellungsklausel“) komme hier aber nicht zum Tragen, meinte der EuGH. Denn wenn man de facto das Internet als Vertriebsform verbiete, bedeute das eine Beschränkung des Verkaufs für jene Konsumenten, die außerhalb des physischen Einzugsgebiets des Verkäufers liegen.

Das Urteil des EU-Gerichtshofs stärkt den Wettbewerb im Bereich des Internetvertriebs ohne Zweifel. Durch den Internetvertrieb können Händler einen größeren Kundenkreis außerhalb ihres Einzugsgebiets erreichen. Gleichzeitig steht den Händlern dadurch ein kostengünstiger Vertriebsweg offen, der auch zu niedrigeren Preisen für die Verbraucher führen kann.

Weniger Spielraum für Händler

Für Hersteller wird der Verhaltensspielraum durch das EuGH-Urteil hingegen deutlich eingeschränkt. Ein Verbot des Internetvertriebs wird bei den allermeisten Produkten nur mehr in Ausnahmefällen möglich sein. Als Hersteller wird man sich daher primär darauf beschränken müssen, den Händlern (wie auch beim physischen Vertrieb) im Interesse der eigenen Produktlinien Qualitätsanforderungen für den Internetauftritt vorzugeben.

Dr. Thalhammer, LL.M. Eur. ist Partner der Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH.
Mag. Feldner ist Rechtsanwaltsanwärterin der Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 31.10.2011)

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