EU-Gerichtshof prüft das Online-Sparen

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Der Oberste Gerichtshof lässt den EuGH entscheiden, ob Online-Sparkonten als „Zahlungskonten“ gelten.

Wien. Wirklich lukrativ ist die Verzinsung auch dort nicht, aber immer noch besser als auf dem Girokonto oder einem täglich fälligen Sparbuch: Online-Sparkonten, etwa das „Direkt-Sparen“ der ING DiBa, sind bei Sparern durchaus beliebt.

Anbieter gibt es mehrere, vom Prinzip her funktioniert es immer gleich: Man zahlt online Geld auf das Sparkonto ein und kann es sich auch online wieder zurückholen. Letzteres aber nur auf ein anderes Konto, das auf den eigenen Namen lautet (Referenzkonto). Um vom Online-Sparkonto eine Überweisung zu tätigen, muss man somit zwei Schritte durchführen. Das ist freilich nicht der einzige Unterschied zu „normalen“ Zahlungsverkehrskonten: Etliche beim Online-Sparen übliche Klauseln würden nicht dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) entsprechen, monieren Konsumentenschützer. Die Bundesarbeitskammer hat deshalb eine Klage eingebracht, in der es um insgesamt 59 AGB-Klauseln für das „Direkt-Sparen“ geht. Vor allem um Entgeltbedingungen, Vertragsänderungen, Informationsvorgänge und Haftungsfragen. All das verstoße gegen das ZaDiG, brachte die Arbeiterkammer vor.

Gilt die EU-Richtlinie?

Die Unterinstanzen gaben ihr zwar nicht in allen, aber in den meisten Punkten recht. Der OGH schaltete nun jedoch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein, um eine Grundsatzfrage zu klären: Nämlich, ob ein Sparkonto überhaupt dem ZaDiG unterliegt. Oder, genauer gesagt, der diesem zugrunde liegenden Zahlungsdienste-Richtlinie der EU.

Zwar tendiert das Höchstgericht sichtlich zur Ansicht, dass das der Fall ist, es ist aber nicht restlos davon überzeugt. Auf Basis der unionsrechtlichen Grundlagen sei ein entscheidendes Kriterium für die Qualifikation als Zahlungskonto im Sinn der Richtlinie die freie Dispositionsbefugnis des Kontoinhabers, heißt es in der Vorlageentscheidung (8Ob88/16y). Also, dass der Kontoinhaber sein Konto uneingeschränkt – nach seinem Belieben, ohne Mitwirkung des Zahlungsdienstleisters und ohne daraus resultierende nachteilige Auswirkungen für ihn selbst, wie etwa Zinsverluste – nutzen kann.

Das ist bei Online-Sparkonten der Fall, die Bezeichnung „Sparkonto“ allein ändert daran noch nichts. Was aber doch etwas ändern könnte, ist die Zweckbestimmung als Spareinlage. Und ebenso der Zwischenschritt, der für jede Überweisung nötig ist, die der Kontoinhaber tätigen will. Möchte man damit etwa eine Verbindlichkeit begleichen, muss zuerst ein Zahlungsvorgang zwischen dem Sparkonto und dem Referenzkonto erfolgen. Erst dann kann man das Geld an einen dritten Zahlungsempfänger weiter überweisen.

Genau darauf hat sich auch die beklagte Bank berufen und argumentiert, das ZaDiG sei aus diesem Grund nicht anwendbar. Ob der Zwischenschritt aber wirklich ausreicht, um eine Ausnahme von den Zahlungsdienste-Regeln zu rechtfertigen, sei fraglich, meint der OGH. Das zu entscheiden, liegt nun beim EU-Gerichtshof. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.05.2017)

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