Gefährlicher Gold-Boom: Bedenken bei Gold-Sparplänen

Goldbarren
Goldbarren(c) AP (Thomas Kienzle)
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Bei manchen Anbietern von Gold-Sparplänen bestehe der Verdacht auf "Pyramidenspiele", sagt die FMA. Sie sei in solchen Fällen aber nicht zuständig, weil kein Bankgeschäft vorliege, betont die Behörde.

In Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise vertrauen immer mehr Österreicher auf den "sicheren Hafen" Gold. Bereits im September 2009 warnte die Arbeiterkammer in diesem Zusammenhang aber vor "Geschäftemachern, die Konsumenten das Geld aus der Tasche ziehen". Besonders bei Gold-Sparplänen würden Anleger draufzahlen, lautete damals die Warnung. Mehr als fünf Monate später weist auch die Finanzmarktaufsicht FMA auf Probleme im Zusammenhang mit dem Anlegerschutz hin.

"Aufgrund zahlreicher Anfragen von Konsumenten musste die FMA feststellen, dass auch hierzulande vermehrt Unternehmen am Markt auftreten, die verschiedene Modelle zum Handel mit Gold entwickelt haben und sich direkt an Letztverbraucher wenden, um von diesem 'Gold-Boom' zu profitieren", heißt es heute in einer FMA-Aussendung.

Versteckte "Rendite-Zerstörer"

Gleichzeitig betont die FMA, dass "der Handel mit Goldbarren und das Führen von Konten über Ansprüche von Kunden gegen den Anbieter auf Ausfolgung von Gold aus Einkaufskommissionen kein Bankgeschäft darstellt". Somit unterliegen derartige Anbieter nicht der Aufsicht der FMA.

Die Arbeiterkammer wies im Herbst 2009 auf versteckte Kosten und Risiken hin. Besonders hohe Einrichtungsgebühren, Versand- und Kontokosten erwiesen sich als wahre "Rendite-Zerstörer".

Achtung: Pyramidenspiel!

Die FMA weist heute darauf hin, "dass die mit dem Kauf von Gold (sei es einmalig, sei es in Form sogenannter "Goldsparpläne") verbundene Vorstellung einer besonders sicheren Anlage dann enttäuscht werden könnte, wenn das Gold dem Anleger nicht Zug um Zug gegen Bezahlung übergeben wird".

Vorsicht sei geboten, wenn dem Käufer seinerseits für die Vermittlung weiterer Abschlüsse hohe Provisionen in Aussicht gestellt werden. Dies sei ein starkes Indiz, das den Verdacht auf Verletzung des § 168a StGB (Ketten- oder Pyramidenspiele) oder § 146 StGB (Betrug) begründet.

(Red.)

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