Bankomatgebühren teilweise erlaubt

e Kosten für Behebungen bei Drittanbietern muss ab Die Kosten für Behebungen bei Drittanbietern muss ab sofort der Kunde tragen.der Kunde tragen.
e Kosten für Behebungen bei Drittanbietern muss ab Die Kosten für Behebungen bei Drittanbietern muss ab sofort der Kunde tragen.der Kunde tragen.REUTERS
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Banken dürfen ihren Kunden künftig Behebungsentgelte, die von Drittanbietern verlangt werden, verrechnen.

Wien. Das Verbot von Bankomatgebühren ist teilweise verfassungswidrig. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) nun entschieden (G 9/2018). Konkret hat er eine Bestimmung im Verbraucherzahlungskontogesetz gekippt, die besagt, dass Banken ihre Kunden von Gebühren befreien müssen, die unabhängige Drittanbieter von Geldautomaten für Behebungen verrechnen.

Solche Geräte finden sich vor allem an stark frequentierten Plätze, etwa auf Bahnhöfen, Flughäfen oder in Einkaufszentren. Die Neuregelung war vergangenen Herbst, knapp vor den Neuwahlen, aufgrund eines SPÖ-Antrags beschlossen worden und heuer im Jänner in Kraft getreten. Rund 500 österreichische Geldinstitute hatten daraufhin prompt eine Gesetzesprüfung durch das Höchstgericht beantragt. Ihnen war auch eine weitere Bestimmung ein Dorn im Auge. Nämlich, dass Banken allfällige Entgelte für Bargeldbehebungen, die sie selbst verrechnen wollen, mit den Kunden „im Einzelnen“ aushandeln müssen. In diesem Punkt erteilte ihnen der VfGH eine Absage: Die Regelung stelle keine Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum dar. „Es ist nicht unverhältnismäßig, wenn kontoführenden Zahlungsdienstleistern die Pflicht auferlegt wird, Verbrauchern tatsächlich mehrere Zahlungskontotarifmodelle anzubieten“, heißt es in der Entscheidung. Die Banken dürfen Tarifmodelle mit Entgelten für Einzelbehebungen somit auch künftig nur dann anbieten, wenn es als Alternative auch Konten mit Pauschalentgelt gibt und der Kunde frei wählen kann.

„Kostenrisiko für Banken“

Ganz generell anerkennt der Gerichtshof, dass die angefochtenen Regelungen dem Verbraucherschutz dienen und damit im öffentlichen Interesse gelegen sind. Das Verbot, Kunden die Entgelte für die Bargeldbehebung bei Automaten von unabhängigen Drittanbietern zu verrechnen, geht ihm trotzdem zu weit: Das Höchstgericht bemängelt, dass unabhängige Drittanbieter Entgelte für Bargeldbehebungen frei festsetzen können und dann die Banken, die die Bankomatkarten ausgegeben haben, damit belastet werden, obwohl sie keine Vertragsbeziehung mit den Drittanbietern haben. Das bedeute ein Kostenrisiko für die Banken, zumal es für sie „in aller Regel nicht vorhersehbar ist, wie häufig und in welchem Umfang Verbraucher Bargeldbehebungen bei Geldausgabeautomaten von unabhängigen Drittanbietern tätigen werden“.

SPÖ pocht auf Verbot

Künftig muss man also, wenn man Geld bei einem Automaten eines Drittanbieters behebt, das Entgelt dafür (wieder) selbst bezahlen. Die Drittanbieter müssen den Behebungsvorgang aber transparent gestalten, die Kosten müssen klar ersichtlich sein und die Transaktion darf nur zustandekommen, wenn man dem Entgelt zustimmt. Das gilt ab sofort (ab Veröffentlichung der VfGH-Entscheidung im Bundesgesetzblatt). Gebühren, die die Banken in der Vergangenheit für ihre Kunden übernommen haben, können aber nicht rückverrechnet werden.

Die ersten Reaktionen auf die Entscheidung fielen unterschiedlich aus. Die SPÖ pocht weiterhin auf ein generelles Verbot von Bankomatgebühren, die Arbeiterkammer will die Banken für eine „flächendeckende Versorgung mit Bargeld“ in die Pflicht nehmen. Und Verbraucherschützer Peter Kolba kommentierte den Spruch der Höchstrichter knapp: „Wahlkampfzuckerln haben oft ein kurzes Leben.“ Würden Regelungen „hingepfuscht“, komme danach „zuweilen das böse Erwachen“.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.10.2018)

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