Julius Meinl aus U-Haft entlassen

Meinl
Meinl(c) APA (Herbert Pfarrhofer)
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100 Mio. Euro Kaution wurden für den am Mittwoch verhafteten Eigentümer der Meinl Bank AG bezahlt. Nach Ablauf eines 24-stündigen Rückrufrechts für das Geld wurde Meinl freigelassen.

Julius Meinl V. ist wieder in Freiheit. Er hat in einem Taxi Freitag Mittag das Wiener Landesgerichtliche Gefangenenhaus verlassen. Gegenüber den wartenden Journalisten war der bald 50-jährige Banker zu keiner Stellungnahme bereit. Die Bawag PSK, bei der die für Meinl entrichtete Kaution von 100 Mio. Euro hinterlegt wurde, hatte davor schriftlich bestätigt, "dass das Geld nicht mehr einseitig rückgebucht werden kann".


Das vom stellvertretende Generaldirektor der Bawag Stefan Koren, sowie der Leiterin der Rechtsabteilung unterfertigte Schreiben wurde um dreiviertel Zwölf der Justiz übermittelt. Darin heißt es unter anderem, dass die Anweisung über die Kaution "ohne Zustimmung des Kontoinhabers, nämlich der Verwahrstelle des Oberlandesgerichtes Wien, nicht widerrufen werden kann".

Julius Meinl, Banker und Spross einer einst angesehenen Wiener Kaufmannsfamilie, war wegen des Verdachts auf schweren, gewerbsmäßigen Betrug, Untreue und „Provisionsschinderei“ (es gilt die Unschuldsvermutung) in der Nacht zum Donnerstag in Wien verhaftet – und in Untersuchungshaft genommen worden.

Fluchtgefahr vermutet

Zuvor hatte es bereits politische Reaktionen gegeben: FP-Chef Heinz Christian Strache hatte die geplante Freilassung Meinls gegen Kaution als „ungeheuerlich“ bezeichnet. Der Finanzsprecher der Grünen, Werner Kogler, hatte eine Offenlegung der Herkunft der Kaution gefordert.

Der Reihe nach: Mittwoch gegen 21 Uhr wird der Banker nach einer mehrstündigen Einvernahme, bei der er sich laut Staatsanwaltschaft in Widersprüche verwickelt hat, höflich, aber bestimmt gebeten, die Nacht im Gefängnis zu verbringen. Die Staatsanwaltschaft wittert Fluchtgefahr: Angeblich wartet der Falcon-2000-Jet des Milliardärs flugbereit im General Aviation Center des Wiener Flughafens. Die Falcon 2000 schafft mit einer Reichweite von 7000 Kilometern auch interkontinentale Distanzen. Meinl ist britischer Staatsbürger und besitzt Ländereien in Uruguay. Ist er erst einmal außer Landes, wird es wohl schwierig, ihn vor ein österreichisches Gericht zu zitieren.

Das könnte aber notwendig werden, denn die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft (wie gesagt Betrug, Untreue und Provisionsschinderei) sind schwerwiegend und reichen im Falle der Verurteilung wohl für eine Haftstrafe.

Brisante Dokumente gefunden

Laut der Staatsanwaltschaft geht es beim Betrugsvorwurf vor allem um Stützungskäufe für den Aktienkurs der MEL. Diese hatte eigene Aktien zurückgekauft, um den Börsenkurs der Papiere zu stützen, das aber zunächst geheim gehalten. Erhärtet haben sich die Vorwürfe bei vor einigen Wochen durchgeführten Hausdurchsuchungen. Vor allem in einem Meinl-Büro in der slowakischen Hauptstadt Bratislava sollen die Behörden fündig geworden sein.

Dort sollen auch Dokumente aufgetaucht sein, die belegen, dass (was ohnehin jeder, der mit der Geschichte vertraut war, vermutet hat) Meinl European Land nur einen Pro-forma-Sitz auf Jersey gehabt hat, operativ aber praktisch von Wien aus tätig gewesen ist.

Das wäre ein schwerer Schlag für Meinl und frohe Kunde für sich geprellt fühlende MEL-Anleger: Wenn dem so wäre, gälte österreichisches Recht (und nicht das viel lockerere Jersey Law). In diesem Fall würden der MEL eine Reihe von Rechtsverstößen angelastet. Und die Meinl Bank (deren Vorstandsvorsitzender Meinl bis vor Kurzem war, jetzt ist er Aufsichtsratschef) müsste sich auf saftige Schadenersatzforderungen einstellen. Fündig geworden dürften die Behörden auch auf dem beschlagnahmten Mailserver der Meinl Bank geworden sein, auf dem sich unter den 20.000 kopierten E-Mails auch ein paar gefunden haben dürften, die Meinl in diese Richtung belasten.

Bei der Höhe der Schadenssumme (es handelt sich jedenfalls um einen höheren dreistelligen Millionenbetrag, könnte aber auch eine Milliarde übersteigen) hat die Staatsanwaltschaft am Mittwoch akuten Handlungsbedarf gesehen .

Kaution aus „Privatbestand“

Die Meinl Bank, die im Zuge der MEL-Affäre schon eine Reihe von vermögenden Kunden verloren hat, beeilte sich am Donnerstag mitzuteilen, dass die 100-Millionen-Kaution für ihren Aufsichtsratsvorsitzenden nicht aus Bankbeständen und auch nicht von einer Tochterfirma komme. Sondern aus „privaten Beständen“ der Familie Meinl. Die Bank sei operativ voll bewegungsfähig, die Einlagen seien gesichert, hieß es.

Allerdings wird von der Staatsanwaltschaft Wien nicht nur der frühere Vorstandsvorsitzende und jetzige Aufsichtsratschef der Bank als Beschuldigter geführt, sondern auch zahlreiche Personen, die früher Organfunktionen in Meinl-Bank-Töchtern (beispielsweise in der Managementgesellschaft für MEL) hatten. Laut Staatsanwaltschaft Wien wird gegen „rund ein Dutzend“ Personen aus dem MEL-Umfeld ermittelt. Namen wollte die Staatsanwaltschaft nicht nennen, Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser, der einen Anteil an der Managementgesellschaft für die frühere börsenotierte Meinl-Gesellschaft Meinl International Power hält, sei nicht darunter.

Das neuerliche Hochkochen des MEL-Skandals beunruhigt unterdessen die Wiener Bankerkollegen Meinls: „Finanzkreise aus Wien“ sagten am Donnerstag zur APA, die Sache sei „wieder einmal extrem unerfreulich für den Bankplatz Wien“. Ausgerechnet zu einer Zeit, in der die Chefs der 20 führenden Industriestaaten beim G20-Gipfel in London über das Austrocknen von Steueroasen reden, werde die Aufmerksamkeit auf einen Skandal gerichtet, der in der britischen Steueroase Jersey – und in Österreich spielt.

Gewerbsmäßiger Betrug

§ 148. Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug in der Absicht begeht, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Untreue

§ 153 (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer durch die Tat einen 3 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(c) APA

("Die Presse", Print-Ausgabe, 3. 4. 2009)

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