Gilt der Lagezuschlag auch für uralte Häuser?

Wann darf bei Altbauwohnungen ein Lagezuschlag verrechnet werden? Das ist immer wieder strittig.
Wann darf bei Altbauwohnungen ein Lagezuschlag verrechnet werden? Das ist immer wieder strittig.(c) Clemens Fabry
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In Gründerzeitvierteln müssen Mieter keinen Lagezuschlag zahlen. Aber was gilt in Grätzeln mit noch älteren Gebäuden? Eine höchstgerichtliche Entscheidung schafft Klarheit.

Wien. In sogenannten Gründerzeitvierteln dürfen Vermieter keinen Lagezuschlag verrechnen, das ist gesetzlich festgelegt. Aber was bedeutet das für Grätzel mit noch älterem Baubestand? Gilt es dort womöglich umso mehr? Diese Frage hatte kürzlich der Oberste Gerichtshof (OGH) zu beantworten.

Es ging um eine Wohnung in Wien Margareten, in einem viergeschoßigen Eckhaus, das um 1898 gebaut worden war. Die Mieterin ließ den Richtwertmietzins gerichtlich überprüfen – unter anderem wegen des vom Vermieter in Rechnung gestellten Lagezuschlags. Nun handelt es sich bei dem Gebäude eindeutig um ein Gründerzeithaus – aber liegt es auch in einem Gründerzeitviertel? Nach dem Gesetzeswortlaut sind das Gebiete, in denen der überwiegende Gebäudebestand in der Zeit von 1870 bis 1917 errichtet wurde und damals überwiegend kleine, mangelhaft ausgestattete Wohnungen (Ausstattungskategorie D) aufgewiesen hat. Solche Lagen sind laut Richtwertgesetz (RichtWG) höchstens als durchschnittlich einzustufen, ein Lagezuschlag ist damit ausgeschlossen.

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