EU betont: Weiterer reduzierter MwSt-Satz nicht möglich

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Würde Österreich die Mehrwertssteuer bzw. Umsatzsteuer auf Lebensmittel halbieren, müsste das auch für andere Produkte gelten. Ein vierter zusätzlicher Mehrwertssteuersatz ist nicht erlaubt.

Österreich kann nach Angaben aus der EU-Kommission eine Halbierung der Mehrwertsteuer auf Lebensmittel nicht ohne weitere Änderungen im Steuersystem verwirklichen. Experten der EU-Kommission erklärten gegenüber der APA, jeder EU-Staat könne nach der entsprechenden EU-Richtlinie nur zwei reduzierte MwSt-Sätze von mindestens 5 Prozent anwenden.

"Wenn Österreich einen reduzierten Satz von 5 Prozent auf Lebensmittel anwenden will, muss es einen von der beiden reduzierten Sätzen aufgeben, die derzeit festgesetzt sind", hieß es aus Kreisen der EU-Kommission. Österreich könne auch eine neue Kategorie mit einem reduzierten MwSt-Satz von 5 Prozent schaffen, und in diese all jene Güter umschichten, die derzeit mit 10 Prozent bzw. 12 Prozent Mehrwertsteuer versehen werden.

In Österreich gibt es derzeit einerseits einen reduzierten MwSt-Satz von 10 Prozent, der unter anderem für Lebensmittel, Mieten, Bücher, Kunstgegenstände oder Blumen gilt. Der zweite ermäßigte Satz von 12 Prozent bezieht sich auf "ab Hof verkauften Wein". Der allgemeine Mehrwertsteuersatz beträgt in Österreich 20 Prozent.

Nach der EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie sind reduzierte Sätze auf alkoholische Getränke eigentlich nicht gestattet, doch gilt für den Ab-Hof-Verkauf von Wein eine Ausnahme. Nach der geltenden EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie muss die Lieferung von Wein aus eigener Erzeugung durch Weinbauern aber mit mindestens 12 Prozent besteuert werden. Somit könnte Österreich, sollte es diesen Satz aufgeben, dafür auch nicht auf einen geringeren reduzierten MwSt-Satz ausweichen.

(APA)

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