Helmut Elsners Traum von einer Freilassung noch vor Weihnachten ist zwar heute geplatzt. Dennoch könnte er schon bald in Freiheit sein.
Helmut Elsners Traum von einer Freilassung noch vor Weihnachten ist heute geplatzt. Zwar ist die U-Haft zur Gänze auf die verhängte Strafe anzurechnen, doch ist die vorzeitige bedingte Entlassung erst nach Verbüßung der Strafhälfte möglich. Elsner befindet sich seit Februar 2007 in U-Haft, die Strafhälfte wäre damit unter Anrechnung der in Frankreich verbrachten Auslieferungshaft erst Ende Jänner 2012 erreicht.
"Der Freigang ist vom Tisch", meinte Paul Hefelle, Pressesprecher von Justizministerin Bandion-Ortner, im Gespräch mit "derStandard.at". Er gehe "sicher nicht heute" frei.
Kein U-Häftling mehr: Chance auf Enthaftung steigt
Ein anderer Aspekt könnte allerdings Elsners Chancen auf eine baldige Enthaftung erhöhen. Denn Elsner ist mit der heutigen OGH-Entscheidung nicht mehr als U-Häftling, sondern als Strafgefangener zu betrachten. Somit gilt für ihn das Strafvollzugsgesetz (StVG). Während es für U-Häftlinge an sich keine Haftunfähigkeit gibt, kommt für Elsner nun § 5 StVG zum Trage, demzufolge die Einleitung des Strafvollzugs aufzuschieben ist, wenn dieser wegen Erkrankung nicht durchführbar wäre oder das Leben des Verurteilten gefährdet ist.
Elsner ist herzkrank und hat unter anderem eine Bypassoperation hinter sich. Sollte er umgehend oder nach seiner allfälligen Überstellung in eine Justizanstalt beim zuständigen Vollzugsgericht mit entsprechenden ärztlichen Belegen seine Haftunfähigkeit geltend machen, könnten sich für ihn die Gefängnistore relativ rasch öffnen.
Kandidat für elektronische Fußfessel
Abgesehen davon könnte Elsner Ende Jänner 2011 auch die elektronische Fußfessel beantragen, wobei dann darüber nicht - wie bisher - Richter Christian Böhm, sondern der Leiter der betreffenden Justizanstalt entscheiden würde. Der elektronische Hausarrest kommt für Strafgefangene dann infrage, wenn absehbar ist, dass sie innerhalb von einem Jahr ab Antragstellung zu enthaften wären.
Dass Elsner selbst bei Hafttauglichkeit mehr als die Hälfte der über ihn verhängten zehn Jahre absitzen muss, erscheint ausgeschlossen, da Elsner ein Ersttäter im vorgerückten Alter ist und sich bis zu seiner nunmehrigen Verurteilung wohl verhalten hat. Straftäter, auf die diese Eigenschaften zutreffen, haben in Österreich zwar keinen verbrieften, aber doch einen de facto-Anspruch auf Entlassung nach Verbüßung der Halbstrafe.
(APA/Red.)