Arbeitsrecht: Viele Streitfragen rund um die Fristlose

Lilly Panholzer
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Bei einer Entlassung können die Emotionen hochgehen – das zeigte erst kürzlich der Eklat rund um die Abberufung des Krages-Chefs. Aber was ist in dieser heiklen Situation rechtens? Und was geht zu weit?

Die Entlassung des burgenländischen Krankenanstalten-Chefs Rene Schnedl hat viel Staub aufgewirbelt. Die Gründe sind umstritten, eine gerichtliche Auseinandersetzung dürfte unausweichlich sein. Aufregung gab es auch über die Vorgangsweise beim Überbringen der schlechten Nachricht: Laut Medienberichten endete der Versuch, Schnedl den Entlassungsbrief daheim zuzustellen, mit einer Anzeige wegen versuchten Hausfriedensbruchs. Vertreter des Landes sprechen indes von einem normalen Prozedere und weisen alle Vorwürfe zurück.

Auch das wird wohl noch die Gerichte beschäftigen. Losgelöst vom Einzelfall, stellt sich jedoch für Unternehmen und Arbeitnehmer die Frage: Was ist in einer solchen Situation rechtens? Wie ist bei einer Entlassung vorzugehen – und was geht zu weit?

1. Muss eine Fristlose wirklich sofort persönlich zugestellt werden?

In Österreich gibt es keine gesetzliche Frist für den Arbeitgeber, um eine Entlassung auszusprechen. Hat man einen Entlassungsgrund festgestellt, muss man unverzüglich handeln, sonst verwirkt man sein Entlassungsrecht. Denn dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, ist die einzige Rechtfertigung für eine Fristlose. Das heißt aber auch, dass die Zeit weniger drängt, wenn der Arbeitnehmer nicht am Arbeitsplatz, sondern etwa im Krankenstand ist. Je nach Lage des Falles könne dann selbst ein Zuwarten bis zur Rückkehr in die Firma vertretbar sein, sagt Rechtsanwalt Stephan Nitzl, Partner bei DLA Piper. Schickt man dem Mitarbeiter den Entlassungsbrief per Boten, bleibt die Unverzüglichkeit auch dann gewahrt, wenn der Adressat die Tür nicht aufmacht bzw. den Brief nicht annimmt (aus Beweisgründen sollte ein Zeuge dabei sein). Man könne ihm das Schreiben dann mit der Post schicken oder es ihm in die Hand drücken, sobald er sich gesund meldet, sagt Nitzl. Strittig kann dann höchstens der Zeitpunkt sein, zu dem die Entlassung wirksam wird. Ein Versuch, die Wohnung zu „stürmen“, ginge aber auf jeden Fall zu weit. „Und man kann auch keine Hausdurchsuchung machen, um Firmeneigentum abzuholen“, sagt der Anwalt.

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