Anwalt darf nicht mit nackten Frauen werben

Nacktbildkalender sind in vielen Werkstätten noch gang und gäbe...
Nacktbildkalender sind in vielen Werkstätten noch gang und gäbe... (c) imago stock&people (imago stock&people)
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Die Zeiten, in denen Rechtsanwälte für sich und ihr Unternehmen keine Werbung machen durften, sind längst vorbei.

Und wer beobachtet, wie Anwaltskanzleien für sich werben, wird feststellen, dass ihre Werbestrategien durchaus kreativ sein können. Was jedoch einem deutschen Anwalt eingefallen ist, um auf sich werbetechnisch aufmerksam zu machen, ist eher einzigartig.

Der Anwalt verteilte schon im Jahr 2013 Kalender mit nackten oder nur spärlich gekleideten Frauen und einem Verweis auf seine Kanzlei. Deshalb rügte ihn die zuständige Rechtsanwaltskammer auch prompt. Schließlich gilt in Deutschland – wie auch in Österreich – das Gebot, sachlich zu werben. Besagter Anwalt war anderer Meinung und bekämpfte die Entscheidung. Doch auch der Bundesgerichtshof schloss sich der Rechtsmeinung der Rechtsanwaltskammer an.

Der Anwalt scheint aber zur beharrlichen Sorte zu zählen. 2015 bestellte er schwarz-weiß gehaltene Kalender, die wieder nackte bzw. spärlich bekleidete Frauen zeigten. Zusätzlich hatten diese Kalender eine Kopflasche, die auf seine Kanzlei verwies. Für das daraufhin von der Kammer eingeleitete Verfahren wollte der Anwalt seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen. Die lehnte eine Deckung ab, denn der Anwalt hatte aus ihrer Sicht den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt.

Der Anwalt klagte daraufhin seine Versicherung. Sie müsse die Deckung übernehmen, denn der neue Kalender sei mit dem Kalender von 2013 nicht vergleichbar. Er habe sich dabei künstlerisch betätigt, indem er selbst die Lasche befestigt hätte. Mit diesen Einwänden war ihm beim Landesgericht Köln kein Erfolg beschieden. Die Werbung sei unzulässig, so das Gericht, die präsentierten Bilder hätten keinerlei Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit. Lasche hin oder her.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.05.2017)

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