Unterhalt für Kinder: Auch Pflegegeld kann angerechnet werden

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PflegeAPA/dpa/Daniel Bockwoldt
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Wer einen Angehörigen pflegt und deshalb keinen Beruf ausüben kann, muss sich das Pflegegeld als Einkommen anrechnen lassen, entschied der OGH.

Das Pflegegeld ist grundsätzlich nicht pfändbar, außer für die Abgeltung von Pflegeleistungen. Genauso ist es auch nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen, wenn eine pflegebedürftige Person zum Beispiel ihren Kindern gegenüber Unterhaltspflichten hat. Denn das Pflegegeld dient ausschließlich der Abgeltung des Sonderbedarfs für die Pflege, und damit keine "Pflegelücke" entsteht, können auch die Unterhaltsberechtigten nicht darauf zugreifen. Das ist durch die Judikatur klargestellt.

Aber was gilt, wenn nicht die pflegebedürftige Person selbst Unterhaltspflichten hat, sondern der pflegende Angehörige? Auch das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) nun entschieden, und zwar zu Gunsten der Unterhaltsberechtigten (4 Ob 126/17h).

Es ging um eine Mutter von zwei Kindern, die im Haushalt ihres Exmannes wohnen. Sie selbst lebt bei ihrem zweiten Ehemann, der Krebs hat und pflegebedürftig ist. Laut eigenen Angaben leistet sie mindestens 30 Stunden Pflegearbeit pro Woche.

"Fiktives Eigeneinkommen"

Dementsprechend lehnte sie die Unterhaltsforderungen von 200 und 180 Euro pro Monat, die der Kinder- und Jugendhilfeträger namens ihrer beiden Kinder stellte, ab: Sie sei zeitlich gar nicht in der Lage, neben der Pflegearbeit eine Erwerbstätigkeit auszuüben, argumentierte sie. Und das Pflegegeld werde nicht ihr, sondern ihrem Mann ausbezahlt.

Die Gerichte sahen das jedoch anders: Alle drei Instanzen entschieden, dass das Pflegegeld der Frau sehr wohl als (fiktives) Eigeneinkommen anzurechnen ist. Es könne nicht zu Lasten der Kinder gehen, wenn es der Mutter wegen der von ihr erbrachten Pflegeleistungen nicht möglich ist, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, heißt es in der Entscheidung des Rekursgerichts, und der OGH bestätigt diese Einschätzung.

Die Bemessungsgrundlage für den Unterhalt beschränkt sich daher nicht nur auf den der Frau zustehenden Anteil an der Pension ihres Mannes, sondern es zählt auch das Pflegegeld zur Gänze dazu. Fazit: Den Kindern steht Unterhalt in der beantragten Höhe zu. 

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