Zubrot der Woche

Darf's denn nicht ein bisschen mehr sein?

Symbolbild.
Symbolbild. (c) APA/ANDREAS PESSENLEHNER (ANDREAS PESSENLEHNER)
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Ein Mann war bei einer Vorarlberger Gemeinde als Gemeindesekretär beschäftigt. Als solcher war er für vieles zuständig, etwa für die Lohnverrechnung. Auch für seine eigene.

Das Interessante dabei: Eines Tages nahm er in die Abrechnung seines monatlichen Entgelts nicht nur eine Dienstalterszulage, sondern auch gleich eine Kinderzulage auf. Er wusste freilich, dass ihm weder die eine noch die andere zustand. Auf diese Art und Weise sammelte sich auf seinem Konto über die Jahre die stattliche Summe von 23.417,89Euro an. Seine Großzügigkeit in eigener Sache fiel bei der Gemeinde übrigens lange Zeit keinem Menschen auf. Erst nach der Pensionierung des Mannes kamen seine Malversationen anlässlich einer Gebarungsprüfung zutage.

Die Vorarlberger Gemeinde klagte daraufhin ihren ehemaligen Bediensteten auf Schadenersatz in der Höhe von 23.417,89 Euro. Zu Unrecht, wie dieser fand, denn nach dem für ihn geltenden Vorarlberger Gemeindeangestelltengesetz 2005 dürfe die Rückzahlung von „Übergenüssen“ nur innerhalb von drei Jahren nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden. Überdies habe sein Arbeitgeber durch jahrelanges Schweigen schlüssig sein Einverständnis zu seinem Zubrot gegeben.

Seiner Auffassung folgten die Gerichte – auch der Oberste Gerichtshof – nicht. Nach allgemeinen Grundsätzen könne der Schaden von der Gemeinde binnen dreier Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend gemacht werden, wenn die überhöhten Bezüge aus falschen Angaben oder sonst dolosem Verhalten des Arbeitnehmers resultierten, hielt der OGH fest (9ObA 89/17d). Der Mann hat sich eindeutig zu früh gefreut.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.12.2017)


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