MyTaxi darf Preisnachlässe bei Taxifahrten anbieten

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Der deutsche Bundesgerichtshof gab der Daimler-Tochter im Streit mit den Taxi-Zentralen recht. Mit den Rabattaktionen wird nicht gegen die Preisbindung verstoßen.

Taxi-Apps wie die der Daimler-Beteiligung MyTaxi dürfen weiterhin Rabattaktionen wie Fahrten zum halben Preis anbieten. Dieses weitreichende Urteil hat am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gefällt. Die Rabattaktionen verstießen nicht gegen die Preisbindung im Taxigewerbe, entschied der BGH in letzter Instanz. (AZ: I ZR 34/17)

Eine Verdrängung konkurrierender Taxiunternehmen finde nicht statt, weil die Bonusaktionen zeitlich und räumlich beschränkt gewesen seien, sagte der stellvertretende Vorsitzende Richter Wolfgang Schaffert bei der Urteilsverkündung. Damit trug die Daimler-Tochter im Rechtsstreit mit den Taxizentralen den Sieg davon. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte den Rechtsstreit 2017 noch anders entschieden und die Rabattaktion von MyTaxi untersagt.

Vermittler zahlt Rabatt

Das 2009 gegründete Start-up-Unternehmen arbeitet nach eigenen Angaben mit 18.000 Taxifahrern in Deutschland zusammen. In den Jahren 2014 und 2015 gab es von MyTaxi vier Bonusaktionen in Großstädten, bei denen Kunden zum halben Preis fahren konnten. Dazu mussten sie die Fahrt über die Smartphone-App MyTaxi buchen. Die Taxifahrer bekamen von MyTaxi den restlichen Fahrpreis erstattet, mussten allerdings eine Vermittlungsgebühr abführen.

Die Taxizentralen argumentierten, im Taxigewerbe bestehe eine Preisbindung, Taxifahrer könnten also keine günstigeren Fahrten anbieten. Dadurch soll die Versorgung gesichert werden. Die Besonderheit bei den MyTaxi-Rabattaktionen besteht allerdings darin, dass die Taxifahrer - abzüglich der Vermittlungsgebühr - den vollen Preis erhalten, sie selbst also keinen Nachlass gewähren. Der Rabatt wird vielmehr vom Vermittlungsdienst gezahlt.

(APA/Reuters)


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