Streit um Mehrkosten bei Bauauftrag

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Auf Baustelle erteilter Zusatzauftrag ist unwiderruflich.

Wien. Nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz haben Verbraucher bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden, im Normalfall ein Rücktrittsrecht. Und zwar für 14 Tage, wobei sich die Frist um zwölf Monate verlängert, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht korrekt über dieses Recht informiert hat.

In einem Fall, den der Oberste Gerichtshof (OGH) zu entscheiden hatte, ging es um die Sanierung einer Wohnung. Ein Verbraucher hatte den Auftrag dazu in den Büroräumen des Bauunternehmens erteilt, der Firma jedoch später auf der Baustelle noch Zusatzaufträge gegeben. Das führte zu einer Kostenüberschreitung, der Kunde weigerte sich, diese Mehrkosten zu zahlen. Er pochte auf seine Konsumenteneigenschaft und erklärte hinsichtlich der auf der Baustelle erteilten Zusatzaufträge den Rücktritt vom Vertrag.

Bloße Konkretisierung

Alle drei Gerichtsinstanzen sahen den Unternehmer im Recht: Für Bauverträge sei es typisch, dass im Zuge der Bauausführung Leistungsänderungen vereinbart werden, heißt es im Beschluss des OGH (4Ob28/18y). Zusatzleistungen würden in der Regel im Rahmen von Zusatzaufträgen angeordnet. Zwischen den Streitparteien sei ein Einheitspreisvertrag abgeschlossen worden – mit zugesicherten Preisen für die jeweiligen Teilleistungen (Einheiten), aber keinem garantierten Gesamtpreis. Vielmehr ändere sich dieser, wenn es Leistungsänderungen gebe.

Die Zusatzaufträge seien „nach der Vertragsauslegung und der Übung des redlichen Verkehrs als Konkretisierung des Hauptauftrags zu qualifizieren“ und diesem zuzuordnen, so das Höchstgericht. Aus rechtlicher Sicht liege somit kein gesonderter, außerhalb der Geschäftsräume der Baufirma geschlossener Vertrag vor. Fazit: Der Kunde kann von seinen Zusatzaufträgen nicht zurücktreten und muss die Mehrkosten zahlen. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.04.2018)


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