Versetzung der Woche

Kein Anspruch auf identischen Job nach Karenz

Die Einkäuferin muss zurück in den Verkauf.
Die Einkäuferin muss zurück in den Verkauf.(c) imago/Westend61 (Bonninstudio)
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OGH: Einkäuferin muss zurück in den Verkauf.

Wie weit geht der Versetzungsschutz für eine Mitarbeiterin, die aus der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz zurückkommt? Damit hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) zu befassen. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die laut Dienstvertrag „vornehmlich“ als Verkäuferin aufgenommen worden war und zunächst auch als solche gearbeitet hatte. Im Dienstvertrag hieß es auch, es sei dem Dienstgeber vorbehalten, ihr eine andere Verwendung zuzuweisen.

Im Jänner 2012 wechselte die Frau in das Büro des Arbeitgebers und wurde dort Einkäuferin im Onlineshop. Nach ihrer Karenz in den Jahren 2015/16 nahm sie Elternteilzeit in Anspruch. Daraufhin teilte ihr Arbeitgeber ihr mit, sie müsse „aufgrund von Sparmaßnahmen“ wieder als Verkäuferin in eine Filiale. Die Frau wollte das nicht und zog vor Gericht – ohne Erfolg. Durch eine Karenz wird der Arbeitsvertrag nur insofern geändert, als Arbeits- und Entgeltpflicht vorübergehend ruhen, heißt es im OGH-Beschluss (9ObA6/18z). Der Dienstgeber habe die Mitarbeiterin zwar nach ihrer Rückkehr „im Rahmen ihrer vertraglich vereinbarten und tatsächlich ausgeübten Tätigkeit weiter zu beschäftigen“. Aber: Es müsse nicht unbedingt eine mit der früheren Tätigkeit idente Arbeit sein. Einer vertraglich gedeckten Versetzungsanweisung sei Folge zu leisten.

Eine andere Frage ist laut OGH, ob eine Verwendungsänderung vor der Karenz als konkludente Änderung des Dienstvertrages zu sehen ist. Laut den gerichtlichen Feststellungen war das hier aber nicht der Fall.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 26.04.2018)

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