Datenschutz: Keine Auskunftspflicht für Behörden?

Marin Goleminov
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Das neue Datenschutzrecht gibt Behörden ein weitgehendes Recht, Betroffenen die Auskunft über Datenverarbeitungen zu verweigern. Verstößt das gegen Grundrechte?

Wien. Für die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch den österreichischen Gesetzgeber hagelte es kürzlich heftige Schelte. Vor allem wegen der Strafbestimmungen: Sie seien zu lax ausgefallen, meinen Kritiker. Weil bei erstmaligen Verstößen primär verwarnt und nicht gleich gestraft werden soll – vor allem aber, weil öffentliche Stellen überhaupt von der Bestrafung bei Datenschutzverstößen ausgenommen werden (die „Presse“ berichtete). Noch kaum beachtet wurde jedoch ein weiteres Detail: Das neue Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018 schränkt auch das Recht auf Auskunft, das von Datenverarbeitungen Betroffene haben, öffentlichen Stellen gegenüber massiv ein.

Und zwar durch einen unauffälligen Passus, in dem es heißt: „Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem hoheitlich tätigen Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft die Erfüllung einer dem Verantwortlichen gesetzlich übertragenen Aufgabe gefährdet wird.“

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