Wie lange gibt es Sonderkonditionen?

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Symbolbild. (c) Michaela Seidler
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Eine Bank gewährte ihren (ehemaligen) Angestellten Sonderkonditionen für Bankgeschäfte. Nach einem Rechtsstreit mit einem Ex-Mitarbeiter war damit Schluss.

Wien. 35 Jahre lang war ein Mann bei einer Bank angestellt. Damals wie heute entsprach und entspricht es der betrieblichen Übung, dass die Bank ihren aktiven und pensionierten Mitarbeitern für Bankgeschäfte günstige Sonderkonditionen gewährt. Und von diesem Zuckerl profitierten nicht nur die Angestellten, sondern auch deren Angehörige. So hatte auch die Ehefrau des früheren Bankangestellten Konten, Sparbücher, Depots und Schließfächer bei der Bank, und das zu besonders günstigen Bedingungen.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kam es zwischen dem Angestellten und der Bank zu Unstimmigkeiten wegen Pensionsansprüchen. Der Streit führte sogar dazu, dass der ehemalige Mitarbeiter eine Strafanzeige gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber erstattete, was die Stimmung zum Kippen brachte. Die Bank kündigte daraufhin alle Bankgeschäfte wegen Vertrauensverlust und Unzumutbarkeit der Weiterführung auf.

Das empörte den Ex-Angestellten und seine Ehefrau sehr. Die beiden sahen in der Aufkündigung aller Rechtsbeziehungen durch die Bank eindeutig eine „Retourkutsche“. Sie entschlossen sich, die Bank auf Schadenersatz zu klagen, schließlich kosteten sie die neuen Geschäftsverbindungen mehr als die alten. Und es sei längst ein rechtlicher Anspruch auf die einst gewährten Sonderkonditionen erstanden, der nicht einfach so „mir nichts, dir nichts“ von der Bank aufgekündigt werden dürfe, so die Begründung der Kläger.

Bank handelt privatautonom

Irrtum, entgegneten die Anwälte der Bank: Der Anspruch auf Sonderkonditionen hätte nur bestanden, als die Geschäftsbeziehungen aufrecht gewesen seien. Es widerspräche fundamentalen Grundsätzen der Privatautonomie, wenn die Bank zeitlich unbegrenzt und ohne Kündigungsmöglichkeit an die Verträge gebunden wäre. Das Erstgericht überzeugte dieser Standpunkt der Bank, nicht jedoch das Zweitgericht und den Obersten Gerichtshof, bis zu dem der Streitfall vordrang.

Es hätte nicht der betrieblichen Übung entsprochen, die Geschäftsbeziehungen zwischen (ehemaligen) Angestellten und der Bank jederzeit aufzukündigen, so der OGH. Die Bank könne jedoch das Dauerschuldverhältnis auflösen, wenn die Fortführung einfach nicht mehr zumutbar ist.

Genau das konnte aber der OGH nicht beurteilen, hob das Urteil auf und verwies den Fall ans Erstgericht zurück. Das hat den Sachverhalt nun genauer zu klären. Fazit: Sollte die Bank ausschließlich aus Revanche agiert haben, ist die Aufkündigung der Geschäftsbeziehungen unzulässig. Andererseits hätte sie dazu sehr wohl das Recht, wenn der ehemalige Mitarbeiter bisher „schikanös“ vorgegangen und seine Strafanzeige nur aus Mutwillen erfolgt wäre, obwohl sie objektiv betrachtet jeder Grundlage entbehrt. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.06.2018)


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