Feiertagsentgelt geht dem Krankenentgelt vor

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Ist es egal, ob man am Feiertag krank oder fit ist?

Wien. Ein Arbeitnehmer, der krank wird und deshalb seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, erhält Krankenentgelt für die Dauer von sechs Wochen. Freilich darf er seine Verhinderung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Doch wie sind diese Tage zu berechnen? Konkret: Sind auch Feiertage – man denke an Weihnachten oder Ostern – in die sechs Wochen einzurechnen? Oder ist es belanglos, ob der Arbeitnehmer an Feiertagen gesund oder krank ist? Immer wieder führt die Frage im Einzelfall mit Arbeitgebern zu Diskussionen.

Nach dem Obersten Gerichtshof ist die Antwort einfach: Feiertagsentgelt nach dem Arbeitszeitruhegesetz hat Vorrang vor dem Krankenentgelt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Da die Arbeit an einem Arbeitstag, der auf einen Feiertag fällt, schon a priori ausfällt, ist es ohne Bedeutung, ob der Arbeitnehmer an diesem Tag fit oder krank ist. Die Arbeit ist dann wegen des Feiertags ausgefallen. Von einer „Arbeitsverhinderung“ kann dann nicht die Rede sein, denn der Arbeitnehmer ist an diesen Tagen gar nicht zur Arbeit verpflichtet. Daher verlängert jeder Feiertag den Sechs-Wochen-Zeitraum, an dem Entgelt fortgezahlt werden muss.

Was fällt in die sechs Wochen?

Wie ist es aber, wenn der Arbeitnehmer am Feiertag arbeiten hätte müssen, weil er zum Dienst eingeteilt gewesen ist? Dann ist alles anders, so der OGH (9 ObA 13/18d). Denn in diesem Fall ist der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit tatsächlich an seiner Arbeit verhindert. Der Feiertag wird also sehr wohl in die sechs Wochen eingerechnet.

Die Gebietskrankenkassen halten sich bei ihren Berechnungen übrigens an die Rechtsansicht des OGH. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.06.2018)


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