Höchstgericht verschärft Pflicht zur AMS-Frühwarnung

Arbeitsmarktservice soll frühzeitig reagieren können
Arbeitsmarktservice soll frühzeitig reagieren könnenAPA/HERBERT NEUBAUER
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Schon das Angebot einvernehmlicher Trennungen löst die Meldepflicht aus.

Wien. Unternehmen, die größere Personalkürzungen vornehmen, müssen diese Maßnahme im Frühwarnsystem beim Arbeitsmarktservice (AMS) anmelden. Bei Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten etwa gilt diese Pflicht, sobald sie sich von mindestens fünf Prozent der Mitarbeiter trennen wollen. In welchem Stadium und von welcher Art die Personalmaßnahmen dabei genau sein müssen, das hatte nun der Obersten Gerichtshof (OGH) zu beurteilen. Ergebnis seiner Entscheidung ist eine Verschärfung der Pflicht zur AMS-Frühwarnung – Verstöße dagegen sind kostspielig.

Arbeitgeber war in diesem Fall eine Versicherungs-AG in Österreich, die im Zuge einer Umstrukturierung zu einer Niederlassung einer französischen Aktiengesellschaft wurde. Der Kläger wurde im Dezember 2013, nach 35 Dienstjahren, mit Wirkung zu Jahresmitte 2014 gekündigt. Oder auch ohne diese Wirkung: Denn der Mann klagte auf Feststellung, dass sein Dienstverhältnis über den 30. Juni hinaus fortbestand. Begründung: Sein Dienstgeber habe es verabsäumt, das AMS im Vorhinein von der beabsichtigten Kündigung zu verständigen.

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