Fiat-TV-Spot: Zwei Sekunden für gesamte Leasingrate sind zu wenig

July 23 2018 Munich Bavaria Germany A FIAT 500 car is seen in the streets of Munich FIAT is
July 23 2018 Munich Bavaria Germany A FIAT 500 car is seen in the streets of Munich FIAT is(c) imago/ZUMA Press (Alexander Pohl)
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Die Leasingwerbung des Autobauers zeigt den Zinssatz und den Gesamtbetrag nicht auffallend genug, urteilte das OLG Wien. Die Darstellung auf Unterseite im Internet entspreche ebenfalls nicht dem Gesetz.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums gegen eine Fiat-Werbung mit dem bekannten Schauspieler Adrien Brody vor, in der die gesetzlich geforderten Informationspflichten nicht ausreichend eingehalten wurden. Konkret wurden die Gesamtkosten des Leasingvertrages nicht klar genug aufgezeigt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI recht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Fiat-TV-Spot wurde allein im Juli 2017 mehr als 1400 Mal in Österreich gesendet und dauerte 30 Sekunden lang. Darin wurde rund vier Sekunden lang mit der Leasingrate in Höhe von 65 Euro im Monat geworben. Die vom Gesetz geforderten zusätzlichen Informationen waren nicht einmal halb so groß und nur halb so lange wie die Leasingrate selbst abgebildet.

Gesamtbetrag muss angezeigt werden

Wenn eine Werbung für Kredit- und Leasingverträge auch Zinssätze oder sonstige auf die Kosten eines Kredits bezogene Zahlen nennt, müssen gewisse Informationen wie der Sollzinssatz, der effektive Jahreszinssatz und der zu zahlende Gesamtbetrag enthalten sein. Und zwar klar, prägnant und auffallend. Das schreibt das Verbraucherkreditgesetz vor.

Dass diese Informationen in der Fiat-Fernseh-Werbung zu kurz eingeblendet waren, stellte bereits das erstinstanzliche Handelsgericht Wien fest. Die zwei Sekunden reichten auf jeden Fall nicht, dass sie zur Gänze gelesen werden konnten.

Gesetz bei Internet-Werbung nicht erfüllt

Im Berufungsverfahren vor dem OLG Wien ging es vor allem um die Internetwerbung. Auf www.fiat.at wurde bereits auf der Startseite mit der Leasingrate geworben, die gesetzlich geforderten Informationen wurden aber erst auf einer Unterseite erteilt. Dort wurde die Leasingrate an zwei Stellen in großer Schrift beworben, während die gesetzlich geforderten Informationen nur im Kleindruck am Ende dieser Unterseite zu finden waren. Die gesetzlichen Anforderungen wurden nicht erfüllt. Daher verstoßen sowohl die Fernsehwerbung wie auch die Internetwerbung gegen das Verbraucherkreditgesetz. Das Urteil ist rechtskräftig.

„Diese gesetzliche Schutzvorschrift soll verhindern, dass die Aufmerksamkeit der Verbraucherinnen und Verbraucher auf die niedrige Leasingrate gelenkt wird, ohne dass sie ausreichend über die tatsächlichen Gesamtkosten informiert werden“, sagt Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. 


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