Schwere Niederlage für Uber vor dem Europäischen Gerichtshof

EuGH stuft Uber als Taxi ein.
EuGH stuft Uber als Taxi ein.(c) Reuters
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Der EuGH hat entschieden, dass das Angebot des Fahrdienstvermittlers eine Verkehrsdienstleistung ist. Somit muss sich Uber an alle für Taxis geltenden Regeln halten.

Der international tätige Fahrdienstvermittler Uber hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine schwere Schlappe erlitten. Uber kann die Vermittlung von privaten Fahrern zu taxiähnlichen Dienstleistungen über eine App verboten werden, weil dieses Angebot eine sogenannte Verkehrsdienstleistung ist, entschied der EuGH in einem am Mittwoch in Luxemburg verkündeten Urteil. Das Unternehmen muss sich zukünftig in allen EU-Mitgliedstaaten an die für alle Taxis geltenden Regeln halten, Fahrer brauchen eine Lizenz.

Uber hatte den Dienst UberPop, bei dem Privatleute Fahrgäste beförderten, nach Rechtsproblemen bereits praktisch überall in Europa eingestellt - und bekräftigte wiederholt, dass er nicht zurückkommen solle. Aktuell arbeitet der Fahrdienst-Vermittler mit Fahrern mit Beförderungsschein oder mit Taxi-Betrieben. "Die Entscheidung wird in den meisten EU-Ländern nichts verändern, wo wir bereits unter den Beförderungsgesetzen operieren", betonte Uber in einer ersten Reaktion.

In Österreich gab es den nun verbotenen Dienst UperPop nie. In Österreich hat Uber von Anfang an auf Fahrzeuge mit Mietwagenlizenzen gesetzt. Auch diese Beförderung ist allerdings strittig und in Österreich gerichtsanhängig. Der Streitpunkt ist, dass nach Wiener Gesetz, Taxifahrer jederzeit überall Kunden aufnehmen dürfen, dafür aber einen fixen Tarif verrechnen müssen. Mietwagen hingegen dürfen beliebige Preise verrechnen, dafür müssen alle Aufträge an ihrer Betriebsstätte eingehen. 

In USA Mehrheit der Fahrer Private

Die EuGH-Entscheidung geht auf ein Verfahren zurück, in dem ein spanisches Taxi-Unternehmen aus Barcelona gegen UberPop vorging. Am EuGH sind noch weitere Uber-Verfahren anhängig. In einem Streit zu Uber in Frankreich hat ein Generalanwalt des Gerichtshofs im Juli die Ansicht vertreten, dass die Mitgliedstaaten die rechtswidrige Ausübung von Beförderungstätigkeiten im Rahmen des Dienstes "Uber Pop" verbieten und strafrechtlich ahnden könnten, ohne der Kommission den Gesetzentwurf zuvor mitteilen zu müssen. Ein Urteilstermin dazu steht noch nicht fest. Zudem hat der deutsche Bundesgerichtshof dem EuGH im Mai 2017 Fragen zur Zulässigkeit der Mietwagen-App.

Im Heimatmarkt USA machen Privatleute als Fahrer in ihren eigenen Autos hingegen den Großteil des Uber-Geschäfts aus. Uber argumentierte auch in Europa, dass die Vermittlung solcher Services keine Verkehrsdienstleistung ist, sondern unter den allgemeinen Dienstleistungsverkehr fällt - und damit auch von der für Taxis geltenden Regulierung ausgenommen werden sollte. Der EuGH sieht das jedoch anders: Die Vermittlung sei "untrennbar verbunden" mit einer Verkehrsdienstleistung. Die Entscheidung war bereits erwartet worden, nachdem der Generalanwalt des Gerichts eine solche Position einnahm.

Generalanwalt will strengere Regeln

Der EuGH ist jedoch der Meinung des Generalanwalts Maciej Szpunar gefolgt und stuft Uber als Verkehrsdienstleister ein. Die einzelnen Mitgliedstaaten können Verkehrsdienstleistungen nun deutlich strenger regulieren als reine Online-Dienste.

Szpunar hatte argumentiert, dass das Angebot von Uber weit über die Vermittlung von Fahrgästen hinausgehe, da die Fahrer ohne Uber gar nicht erst tätig werden könnten. Das Unternehmen müsse demnach alle Genehmigungen einholen, die auch die Konkurrenz brauche.

Wirtschaftskammer jubelt

„Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Fahrtendienstvermittler Uber zeigt, dass sich Uber seine eigenen Gesetze geschaffen hat. Dass das fortan nicht mehr möglich sein wird, ist ein großer Erfolg für die Taxi-Branche“, sagt Davor Sertic, Obmann der Sparte Transport und Verkehr in der WK Wien. „Gesetzliche Graubereiche aufgrund der schnell voranschreitenden Digitalisierung dürfen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Nur weil Uber über die digitale Welt groß geworden ist, heißt das nicht, dass man bei Gesetzen in der echten Welt Realitätsverweigerung betreiben darf.“



(red.)

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