Wer haftet etwa bei herabstürzenden Ästen?

Dieses Mal in der Serie "Alles, was Recht ist": Delegieren schützt vor Haftung nicht - Eigentümer müssen kontrollieren, ob Anlagen tatsächlich gewartet wurden.

Unfälle durch mangelhaft gewartete Elektroanlagen, herabstürzende Äste oder nicht erfolgte Schneeräumung – für all das können Betreiber von Gebäuden grundsätzlich zur Verantwortung gezogen werden. Betreiber – das sind Gebäudeeigentümer, Arbeitgeber, die ein Gebäude als Betriebsstätte nutzen, aber auch Wohnungsmieter, die bestimmten Pflichten wie der Wartung von Thermen nicht nachkommen. Diese Pflichten lassen sich delegieren, etwa an Hausverwaltungen, Gärtnereien oder Wartungsunternehmen. „Der Eigentümer ist bei unklaren Verantwortungsstrukturen aber immer der Gesamtverantwortliche und damit der Lückenbüßer“, sagt Helmut Floegl, Leiter des Zentrums Facility Management und Sicherheit am Department für Bauen und Umwelt an der Donauuniversität in Krems. Er hat gemeinsam mit seinem Kollegen Matthias Marek im Auftrag der Facility Management Austria eine „Richtlinie Betreiberverantwortung GEFMA 190 – Österreichversion“ erstellt, in der die Betreiberpflichten detailliert aufgelistet sind. Grundsätzlich gilt: Pflichten zu delegieren allein reicht nicht aus, um der Haftung zu entgehen. Wer geeignete Firmen beauftragt, die Hausanlagen regelmäßig zu warten, Äste zu stutzen und bei Bedarf vor dem Haus Schnee zu schaufeln, kommt zwar seiner Auswahlverantwortung nach. Noch nicht zwingend aber seiner Kontrollverantwortung. Diese besteht darin, darauf zu achten, dass die Firmen die Aufträge auch ordnungsgemäß ausführen.

Oft entscheiden die Gerichte

Schneit es in ein paar Monaten wieder, schafft es die Schneeräumfirma nicht rechtzeitig zum Gebäude, rutscht jemand aus und kommt zu Schaden, kann es passieren, dass man haftet – weil man seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen ist. Man müsste in so einem Fall zumindest Warnschilder aufstellen (lassen). „Wer darüber hinaus an den Hausmeister die Anweisung erteilt, nichts zu tun, weil man ohnehin eine Schneeräumfirma beauftragt hat, kann auch strafrechtlich belangt werden“, sagt Floegl. Kommt jemand zu Schaden, entscheiden letztlich die Gerichte, ob man seine Sorgfaltspflicht ausreichend wahrgenommen hat. Betreiberverantwortung müsse aber nicht als Bedrohung verstanden werden, wenn man sich Klarheit über seine Pflichten verschafft.

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