Schüsse in Konstanzer Disco: "Keine islamistische Tat"

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Der Schütze schoss nach einem Streit den Türsteher nieder. Der 34-jährige Iraker war nach Angaben der Polizei der Schwiegersohn des Betreibers der Diskothek.

Die Todesschüsse von Konstanz, bei denen in der Nacht auf Sonntag ein Mensch getötet wurde, gehen auf eine persönliche Auseinandersetzung zurück. Es handle sich "nicht um eine islamistisch motivierte Tat", sagte der Staatssekretär des deutschen Bundeslandes Baden- Württemberg, Martin Jäger am Sonntagabend bei einer Pressekonferenz.

Nach Angaben der Staatsanwaltschaft hatte der Täter, ein 34-jähriger Iraker, Sonntag früh einen Türsteher der Diskothek erschossen. Der später im Krankenhaus verstorbene Schütze war zunächst mit Mitarbeitern der Diskothek in Streit geraten. Dann fuhr er nach Hause, holte ein Sturmgewehr und schoss damit schließlich den Türsteher nieder. Dabei wurden zwei weitere Menschen schwer verletzt.

Bei einem anschließenden Schusswechsel wurde der Angreifer schwer verletzt, er starb später im Krankenhaus. Auch ein Polizist wurde bei dem Schusswechsel verletzt, alle Verletzten waren aber nicht in Lebensgefahr.

Schütze ist Schwiegersohn des Disco-Betreibers

Laut dem Polizeipräsident der am deutschen Ufer des Bodensees gelegenen Stadt, Ekkehard Falk, wurde wohl Schlimmeres verhindert. Durch ein neues Einsatzkonzept der Polizei seien so bezeichnete Erstinterventionskräfte schnell an Ort und Stelle gewesen, sagte Falk am Sonntag. Dadurch sei wohl verhindert worden, dass mehr Menschen zu Schaden kamen.

Nach Eingang der Notrufe seien rasch elf Einsatzwagen bei dem Lokal gewesen. Nach Angaben des Experten Andreas Stenger vom Landeskriminalamt nutzte der Mann eine US-Kriegswaffe vom Typ M16. Das Sturmgewehr sei die Standardwaffe der US-Streitkräfte. Woher der Mann die Waffe hatte, war zunächst unklar.

Der Täter war nach Angaben der Polizei der Schwiegersohn des Betreibers der Diskothek. Er war der Polizei wegen verschiedener Delikte bekannt, unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

(APA/AFP/dpa)

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