Für "steuerschonende" Auslandskonten wird es eng

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Ein multilaterales Amtshilfe-Abkommen wird zu mehr Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden vieler Länder führen. Auch Österreich macht mit. In Sicherheit wiegen kann sich auch jetzt schon niemand mehr, der unversteuertes Geld im Ausland hat.

Wien. Seit sich auch Liechtenstein dazu durchgerungen hat, zum automatischen Datenaustausch in Steuersachen überzugehen, steht Österreich diesbezüglich wieder stärker unter Druck. Trotzdem bleibt es vorerst beim Nein.

Rechtlich gesehen geht das auch gar nicht anders, solange das Bankgeheimnis in derzeitiger Form besteht. Mehr Kooperation in Steuersachen wird es trotzdem geben. Und zwar durch das multilaterale OECD/Europarats-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, das auch Österreich unterzeichnet, wenn auch noch nicht ratifiziert hat.

Dieses Abkommen ist das erste praktisch weltumspannende seiner Art. Bisher wurden solche Vereinbarungen durchwegs nur bilateral oder höchstens auf regionaler Ebene geschlossen. Darunter fallen die vielen Doppelbesteuerungsabkommen, aber auch sogenannte Tax Information Exchange Agreements, wie sie Österreich bisher nur mit Andorra, Gibraltar, Jersey, Monaco, St. Vincent und den Grenadinen hat. Die am OECD-Abkommen teilnehmenden Länder verpflichten sich nun – quasi als „Mindeststandard“ – zu einem Informationsaustausch auf Ersuchen. Das heißt, jedes teilnehmende Land kann Informationen, die es braucht, um sein Besteuerungsrecht durchzusetzen, von den Steuerbehörden der anderen Länder anfordern.

Antwort auf konkrete Fragen

Das betrifft sowohl Daten, die den Steuerbehörden des anderen Landes vorliegen, als auch solche, die sie aufgrund der Anfrage erst beschaffen müssen. „Es muss sich dabei um Informationen handeln, die für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sein werden“, erklärt Rechtsanwältin Kornelia Wittmann, Steuerrechtsexpertin bei BPV Hügel. Pauschal abzufragen, ob zum Beispiel Österreicher im betreffenden Land Vermögen haben, wird nicht möglich sein. Umstritten ist aber, ob wirklich nur Informationen über eine konkrete Einzelperson, die ins Visier der Steuerbehörden gekommen ist, angefordert werden können oder auch über Personengruppen. Ob der österreichische Fiskus also etwa verlangen könnte, dass ihm alle Österreicher genannt werden, die bei einer bestimmten ausländischen Bank ein Konto haben.

Dem Bankgeheimnis widerspricht ein solcher „Informationsaustausch auf Ersuchen“ bei gegebener internationaler Rechtsgrundlage nicht, sagt Wittmann: Denn innerstaatlich gibt es eine solche durch das Amtshilfe-Durchführungsgesetz 2009. Das OECD-Abkommen sieht außerdem den automatischen Informationsaustausch als Möglichkeit vor, allerdings nur zwischen Ländern, die das miteinander vereinbaren. Für Österreich ist das vorerst kein Thema, solange das Bankgeheimnis in der derzeitigen Form besteht.

Allzu sehr in Sicherheit wiegen kann sich aber auch jetzt niemand mehr, der unversteuertes Geld im Ausland liegen hat. Denn immer mehr Staaten – auch solche, die bislang den Ruf hatten, Steueroasen zu sein – machen beim Informationsaustausch mit. Zwar braucht der Fiskus konkrete Anhaltspunkte, um eine Anfrage an ein anderes Land stellen zu können. Die kann er aber leichter bekommen, als vielleicht angenommen. „Zum Beispiel bei einer Betriebsprüfung“, so Wittmann. Außerdem schicken manche Länder von sich aus Daten, die dann von der heimischen Finanzverwaltung geprüft werden. Kommt dabei ein Verdacht auf, wird die Behörde aufgrund des Abkommens künftig weitere Informationen anfordern können.

Auch bevor Österreich das Abkommen ratifiziert, kann es sein, dass andere Länder schon Infos herausrücken. Das hängt von deren Rechtslage und davon ab, ob womöglich ein bilaterales Abkommen besteht, das auch einen Informationsaustausch vorsieht. Gibt es ein solches, kann Österreich schon vor der Ratifizierung des OECD-Abkommens Anfragen beantworten.

Was können nun aber Steuerpflichtige tun, die unversteuertes Geld im Ausland haben? „Der korrekte Weg, um das zu bereinigen, ist eine fachgerechte Selbstanzeige“, so Wittmann. Man zahlt dann „nur“ die Steuer samt Zinsen nach, Strafe gibt es im Normalfall keine.

Wo steuerpflichtig?

Zumindest nicht, wenn man alles, was noch nicht verjährt ist, deklariert. Gibt man nur einen Teil an, riskiert man, dass die heimischen Behörden genauer nachforschen. Dann droht hinsichtlich des Teils, den man verschwiegen hat, doch ein Finanzstrafverfahren.

Bevor man eine Selbstanzeige macht, sollte man auch prüfen, ob man mit dem betreffenden Vermögensbestandteil wirklich in Österreich steuerpflichtig war bzw. ist. Hat man zum Beispiel lange im Ausland gearbeitet, kann es sein, dass das damals verdiente und immer noch im anderen Land gebunkerte Geld nur dort zu versteuern war und nicht in Österreich. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.12.2013)

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