Verfassungsdienst: Diskriminiert der Beschäftigungsbonus?

Kanzleramtsminister Thomas Drozda (SPÖ)
Kanzleramtsminister Thomas Drozda (SPÖ)APA/HERBERT NEUBAUER
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Der geplante Bonus könnte laut einem Gutachten des Verfassungsdienstes Arbeitnehmer aus anderen Ländern benachteiligen.

Der von der Regierung eigentlich geplante Beschäftigungsbonus könnte Arbeitnehmer aus anderen Ländern eventuell benachteiligen. Zu diesem Schluss kommt das Gutachten des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt. Das Konzept bewirke eine "mittelbare Diskriminierung", Ungleichbehandlungen könnten jedoch gerechtfertigt werden, heißt es in dem Papier.

Mit dem Beschäftigungsbonus sollten die Lohnnebenkosten für zusätzliche Beschäftigte ab Juli für die Dauer von drei Jahren gefördert werden. Konkret soll die Hälfte der zusätzlichen Lohnnebenkosten refundiert werden, was insgesamt zwei Mrd. Euro kosten soll. Die Regierung erwartet sich davon eine Belebung des Arbeitsmarktes - am Dienstag wurde jedoch über die Umsetzungsrichtlinien gestritten.

Kanzleramtsminister Thomas Drozda (SPÖ) erklärte dazu außerdem, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit durch die geplante Maßnahme nicht beeinträchtigt sei. Im ORF-Radio zitierte er aus einem Gutachten: "Da hinsichtlich sämtlicher Gruppen für die Gewährung des 'Beschäftigungsbonus' nicht auf die Staatsangehörigkeit abgestellt wird, liegt jedenfalls keine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Artikel 45 allgemeiner EU-Vertrag vor." Drozda sieht damit die Frage der Freizügigkeit geklärt.

Voraussetzungen "typischerweise eher von Inländern erfüllt"

Der geplante Beschäftigungsbonus unterscheide formell nicht nach der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnort der Arbeitnehmer, heißt es im Gutachten des Verfassungsdienstes. Die Regelung sei aber "dennoch geeignet, EU-/EWR-Arbeitnehmer materiell stärker zu betreffen", denn die Voraussetzungen wie Arbeitslosenmeldung beim AMS, Ausbildung in Österreich oder vorheriges Beschäftigungsverhältnis in Österreich würden "typischerweise eher von Inländern erfüllt". Die Regelung könne daher Arbeitgeber "potenziell davon abhalten, Personen aus anderen EU-/EWR-Staaten", die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, einzustellen. In diesem Fall bekommen sie keine Förderung.

Es wird zwar keine unmittelbare Diskriminierung gesehen, das Konzept bewirke aber eine "mittelbare Diskriminierung", heißt es weiters. Als Rechtfertigung könnten aber grundsätzlich die beschäftigungs- und sozialpolitischen Ziele der Maßnahme vorgebracht werden.

(APA)

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