61 Klauseln bei Lyoness gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation prüft eine Sammelklage zur Rückforderung von Zahlungen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag des Sozialministeriums - die Lyoness Europe AG im Hinblick auf 61 Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäfts-bedingungen (AGB) und Zusatz AGB (ZAGB) aus den Jahren 2012, 2009, 2008 und 2007 auf Unterlassung geklagt.

Die "Erweiterten Mitgliedsvorteile" für jene Mitglieder, die das "System Lyoness" aktiv als "Premiummitglieder" (vormals Businesspartner) für eine verwirrende Vielfalt von in Aussicht gestellten Vorteilen weiterverbreitet haben, wurden als intransparent und gröblich benachteiligend eingeklagt. Das Handelsgericht Wien hat nunmehr sämtliche 61 Klauseln für gesetzwidrig und damit unwirksam erklärt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Lyoness ist als "Cash-Back"-Unternehmen 2003 gegründet worden und ist inzwischen mit - so ist auf der Webseite zu lesen - rund 1.000 Mitarbeitern in 46 Märkten weltweit als branchen- und länderübergreifende Shopping Community für Konsumenten und als weltumspannendes Kundenbindungsprogramm für Lyoness Partnerunternehmen aktiv.

Die Verbandsklage des VKI richtete sich gegen Klauseln rund um die "erweiterten Mitglieds-vorteile" in den AGB 2012 (sowie 2009, 2008 und 2007), wie die "Treueprämie", den "Treuebonus", die "Treuegutschrift", die "Partnerprämie", die "Volumenprämie", das "Karrieregeschenk", den "Volumenbonus", die "Bonuseinheiten", und die "Einheiten-Umbuchung".

Der Vorwurf des VKI an Lyoness: Diese "erweiterten Mitgliedsvorteile" haben viele Menschen verleitet, zwischen 2.000 und 25.000 Euro an Lyoness zu bezahlen, um diese Vorteile nutzen zu können. Betroffene berichteten jedoch, dass sie die ihnen in Aussicht gestellten Vorteile nicht oder nur ungenügend erhalten haben. Viele wollten ihre Verträge mit Lyoness beenden und ihr Geld zurück. Dazu sind bis heute eine Reihe von Klagen bei verschiedenen Gerichten anhängig.

Das HG Wien hat sich nun der Rechtsansicht des VKI angeschlossen, dass sich Lyoness in seinen AGB eines unübersichtlichen Regelwerks bedient, welches durch zahlreiche Verweise, Weiter- und Rückverweise jede Überblickbarkeit verliert und letztlich als intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG bezeichnet werden muss.

Ein Geschäftsmodell (welcher Art immer) darf eben nur so "komplex" ausgestaltet werden, dass es (in AGB) immer noch einiger Maßen verständlich darstellbar ist. Dem werden diese 61 Klauseln in den AGB und ZAGB von Lyoness nicht gerecht.

"Das gab es soweit ich überblicke noch nie, dass soviele Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedigungen eines Unternehmens als intransparent für gesetzwidrig und unwirksam erklärt worden sind", resümiert Ulrike Wolf, zuständige Juristin im VKI.

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.